Verwahrte Sexualstraftäter und Urlaub
Das Bundesgericht hat in einem letzte Woche online gestellten Entscheid (BGer 6B_772/2007 vom 09.04.2008) die Beschwerde eines verwahrten Sexualstraftäters gutgeheissen, dessen Urlaubsbewilligungen (unbegleitete zwölfstündige Urlaube) widerrufen worden waren. Dabei stützte sich die Vorinstanz ausschliesslich auf eine FOTRES-Bewertung, was dem Bundesgericht aber nicht genügt:
Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung der Rückfallgefährlichkeit des Beschwerdeführers einzig auf die bei den Akten liegenden FOTRES-Bewertungen und damit im Wesentlichen ausschliesslich auf die Resultate eines „Prognoseinstruments“. Eine differenzierte individuelle Analyse der Risikoeinschätzung durch einen Sachverständigen fehlt vorliegend. Zwar lassen sich den fraglichen FOTRES-Bewertungen Interpretationen der Ratingergebnisse der das Computer-System bedienenden Anwender entnehmen. Diese Interpretationen erschöpfen sich vorliegend allerdings in standardisierten Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsebenen, etwa dem strukturellen Rückfallrisiko, ohne dass dabei nachvollzieh- und damit überprüfbar aufgezeigt würde, aufgrund welcher Informationsgrundlagen und Datenselektionen die Bewertung der Einzelmerkmale und letztlich die prognostische Beurteilung erfolgt ist. Schon deshalb erscheint hier das alleinige Abstellen der Justizdirektion auf die FOTRES-Bewertungen als nicht vertretbar (E. 4.3).
Allein auf die FOTRES-Bewertung abzustellen, erachtet das Bundesgericht als willkürlich:
Weder hat sie das Gutachten von Dr. A. vom 21. August 2001 in ihre Würdigung mit einbezogen, wiewohl sich eine Auseinandersetzung mit dessen Gefährlichkeitseinschätzung aufgedrängt hätte, noch hat sie die Empfehlung der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats vom 6. November 2006 (siehe dazu Art. 75a StGB) mitberücksichtigt, welche die Gewährung von unbegleiteten zwölfstündigen Beziehungsurlauben für weiterhin vertretbar erklärte (…). Schliesslich hat sie auch dem Umstand, dass die bisherige Urlaubsregelung während sieben Jahren problem- und anstandslos verlief, keinerlei Gewicht beigemessen. Unter diesen Umständen erweist sich ihr einseitiges Abstellen auf die hier unzureichenden FOTRES-Bewertungen als willkürlich (E. 4.5).
Die Sache geht zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz.