Verwahrung, keine Verwahrung, Verwahrung …
Es gibt Fälle, in die sich das Bundesgericht zu verbeissen scheint und an denen es kein gutes Haar zu lassen scheint. Ein solcher Fall liegt einem neuen Entscheid des Bundesgerichts zu Grunde (BGer 6B_354/2012 vom 02.11.2012, Fünferbesetzung). Darin befasst sich das Bundesgericht zum zweiten Mal mit der Frage der Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 StGB) eines Sexualstraftäters. Im ersten Entscheid (BGer 6B_313/2010 vom 01.10.2010, damals noch in Dreierbesetzung) kam es zum Schluss, die angeordnete Verwahrung stütze sich auf ungenügende Grundlagen. Im Neubeurteilungsverfahren kamen die kantonalen Behörden zum selben Ergebnis und verzichteten diesmal auf die Verwahrung. Das passt dem Bundesgericht aber wiederum nicht. Seine Begründung hinterlässt zumindest teilweise den Eindruck, es stelle sein Fachwissen über dasjenige des Experten:
Sur la base des déclarations hésitantes, voire contradictoires, de l’expert, la cour cantonale ne pouvait nier l’existence d’un risque de récidive hautement vraisemblable. Les infractions (à savoir les actes de contraintes sexuelles et/ou de viols) que l’intimé est susceptible de commettre sont graves et, partant, le risque pour la sécurité publique est important. Il convient dès lors d’annuler l’arrêt attaqué et de renvoyer la cause à la cour cantonale pour que celle-ci ordonne une nouvelle expertise. Cette expertise devra être confiée à un autre expert et se prononcer sur la question du risque que le recourant commette à nouveau des actes de type de contrainte sexuelle (E. 3.3).
Jetzt muss also eine neue Expertise durch einen neuen Experten her. Das geht dann wohl so lange, bis ein Experte die Meinung des Bundesgerichts teilt. Welche Meinung das dannzumal sein wird, ist heute noch nicht bekannt, denn in zwei Jahren – so lange wird das bestimmt dauern – wird sich die Zusammensetzung der Strafrechtlichen Abteilung wieder geändert haben.