Verwahrung nur mit schlüssigem Gutachten

Im Kanton Glarus wurde ein Mann wegen Sexual- und Drogendelikten zu einer Gefängnisstrafe von 30 Monaten verurteilt. Anstelle des Vollzugs der Freiheitstrafe wurde die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet. Das Obergericht des Kantons Glarus muss nun allerdings nach einer erfolgreichen Beschwerde ans Bundesgericht (6S.60/2006 vom 25.04.2006) noch einmal über die Bücher, weil es sich bezüglich der Verwahrung auf ein unzureichendes Gutachten stützte:

Zwar bejaht [das Gutachten]eine erhebliche Wiederholungsgefahr auch für sexuelle Übergriffe, wie sie vorliegend erstmals zu beurteilen waren, doch begründet es diese Annahme nur unzureichend mit dem lapidaren Hinweis, das jetzige Delikt des Beschwerdeführers liege nicht völlig ausserhalb seines bisherigen Verhaltens. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der sich hier stellenden Problematik erfolgt nicht. Insoweit gibt das Gutachten keine (schlüssige) Auskunft über die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers bzw. über die Frage, ob dessen Straftaten im Zusammenhang mit A. einmalig sind oder einen Wendepunkt hin zu einer Eskalation bzw. einer Verschlimmerung der sexuellen Enthemmung darstellen (E. 4.2).