Verwahrung oder stationäre therapeutische Massnahme?
In einem aus TV-Beiträgen bekannten Fall kassiert das Bundesgericht ein Urteil der kantonalen Behörden, welche eine unter altem Recht angeordnete Verwahrung neurechtlich weiterführen wollten (BGer 6B_263/2008 vom 10.10.2008, BGE-Publikation vorgesehen). Die Beschwerdeführerin beantragte die Umwandlung in eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Nach dem Urteil des Bundesgerichts wird die Vorinstanz ein neues Gutachten einholen und den Fall neu beurteilen müssen.
Das Bundesgericht fasst seine Erwägungen wie folgt zusammen:
Gegenüber einem gefährlichen psychisch gestörten Täter hat der Richter eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an Stelle einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine stationäre therapeutische Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert wird. Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass bereits über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Täter Gelegenheit zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren. Soweit die Vorinstanz höhere Anforderungen an das Ausmass, die Wahrscheinlichkeit und/oder die zeitliche Nähe des Erfolgs einer stationären therapeutischen Massnahme stellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann aufgrund der vorliegenden Gutachten nicht entschieden werden. Daher hat die Vorinstanz ein ergänzendes Gutachten zu den Fragen der Behandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, den Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung und den Möglichkeiten des Vollzugs einer solchen Massnahme einzuholen (E. 5).