Verwahrung unabhängig von der Beeinträchtigung des Opfers?

Gemäss BGE 6B_315/2012 vom 21.12.2012 (Publikation in der AS vorgesehen) ist die Beeinträchtigung des Opfers keine Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung, solange man annehmen darf, der Täter habe die Integrität des Opfers schwer beeinträchtigen wollen.

Nach Feststellungen des Strafgerichts, auf welche die Vorinstanz verweist, handelte der Beschwerdeführer aus absolut nichtigem Anlass äusserst gewalttätig. Es hätte jede zufällig seinen Weg kreuzende Person treffen können. Die Tat hätte ohne Weiteres einen tödlichen Ausgang nehmen können. Er handelte skrupellos und mit direktem Gefährdungsvorsatz. Hinzu kam die einfache Körperverletzung. Von Einsicht oder Reue konnte keine Rede sein. Die Tat ist als schwerwiegend zu bezeichnen. Sie wurde unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit mit fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Es lässt sich nicht folgern, der Beschwerdeführer habe die physische oder psychische Integrität einer anderen Person weder schwer beeinträchtigt noch beeinträchtigen wollen.

Wie die Vorinstanz annimmt, ist bei der Beurteilung der schweren Beeinträchtigung nicht die besondere individuelle Empfindlichkeit des Opfers ausschlaggebend. Dass die Rechtsauffassung des Strafgerichts nicht zutreffen kann, zeigt die Konsequenz seines Urteils. Nach seiner Argumentation hätte es unter den gleichen Voraussetzungen die Verwahrung anordnen müssen, wenn das Opfer auf therapeutische Hilfe angewiesen gewesen wäre. Bei einer solchen Tat ist nach der Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen. Für die Verwahrung letztlich auf eine ungewöhnlich robuste psychische Konstitution oder auf die „Empfindlichkeit“ des Opfers abzustellen, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 64 StGB (E. 1.4, Hervorhebungen durch mich).

Das Urteil entspricht wohl dem Gesetzestext. Kaum noch vorstellbar ist aber, dass eine Anlasstat begangen werden kann, ohne dass man dem Täter das „Wollen“ unterstellen kann.