Verwahrungsüberpüfung

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil der Zürcher Justiz, welche die altrechtliche Verwahrung des Beschwerdeführer neurechtlich fortsetzen wollte. Der Beschwerdeführer drang mit der Rüge durch, es liege

kein psychiatrisches Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 SchlBestStGB vor, welches sich speziell zur Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, zu den Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung und zu den Möglichkeiten des Vollzugs einer solchen Massnahme unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr äussert.

Es lagen wohl Gutachten vor, diese waren aber bereits 24 bzw. 25 und rund 13 bzw. 14 Jahre alt.  Zwei weitere Gutachten äusserten sich nicht hinreichend zu den entscheidenden Fragen:

Das Gutachten von Dr. C. vom 6. April 2000 wurde im Auftrag und zu Handen des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug (heute Sonderdienst) des Kantons Zürich erstellt und war im Zeitpunkt der Ausfällung des obergerichtlichen Entscheids rund acht Jahre alt. Gegenstand dieses Gutachtens bilden im Wesentlichen Fragen zur Gewährung von Vollzugserleichterungen wie etwa unbegleitete Urlaube oder die Versetzung des Beschwerdeführers in den offenen Vollzug. Auch das vierte und jüngste Gutachten von Dr. med. D. vom 17. März 2005, welcher sich insbesondere auch zu den “pädosexuellen Tendenzen” beim Beschwerdeführer zu äussern hatte, wurde vom Sonderdienst im Hinblick auf die Überprüfung der Rückversetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug und die weitere Vollzugsplanung in Auftrag gegeben. Beide Gutachten, insbesondere dasjenige von Dr. med. D., enthalten zwar auch Ausführungen zum Geisteszustand, zur Behandelbarkeit und Rückfallgefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie zu Therapiemöglichkeiten. Diese gutachterlichen Ausführungen sind aber im Hinblick auf die zu beantwortenden Fragen der Vollzugsplanung im Rahmen der Gutachtensaufträge erfolgt und können insoweit nicht unbesehen auf die hier zu beurteilende Problematik angewandt werden. Zu den Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung und zu den Möglichkeiten des Vollzugs einer solchen Massnahme nehmen die beiden Gutachter, die hierzu auch gar nicht befragt wurden, nicht spezifisch Stellung (E. 2.2).

Dass Therapieberichte Gutachten nicht ersetzen können, war dem Bundesgericht zu Recht keine weiteren Erklärungen Wert:

Der vom Obergericht ergänzend herangezogene Therapiebericht des PPD vom 30. März 2006 erfüllt die Anforderungen an ein Gutachten selbstredend nicht (E. 2.2).