Verweigerte Entsiegelung nach Endentscheid wieder anfechtbar?

In einem Strafverfahren im Kanton BS wurde ein USB-Stick sichergestellt, der die gespiegelten Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten enthielt. In Bezug auf diesen Datenträger wird das ZMG das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft ab und verfügte, dieser USB-Stick bleibe endgültig versiegelt.

Das Bundesgericht tritt auf eine dagegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein (BGer 1B_314/2021 vom 27.07.2021) und schiebt dann folgende klarstellende Erwägung nach:

Klarzustellen bleibt Folgendes: Ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig, so ist der betreffende Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Die Beschwerdeführerin kann somit den vorinstanzlichen Entscheid gegebenenfalls mit Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten. Die Vorinstanz darf deshalb die gespiegelten Daten des Mobiltelefons des Beschwerdegegners noch nicht löschen, sondern muss sie bis zum Abschluss des Strafverfahrens aufbewahren (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_298/2020 vom 17. März 2021 E. 1.5) [E. 1.6].

Diese “Klarstellung” stand bereits im Urteil 1B_298/2020, zu dem ich mich hier bereits geäussert habe. Sie mag nach BGG korrekt sein, ist aber mit der StPO nicht vereinbar. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft wurde rechtskräftig abgewiesen und der Stick bleibt “endgültig versiegelt”. Mich würde interessieren, mit welcher Begründung die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde (und vorher noch in der Berufung?) die Entsiegelung durchsetzen könnte. Die bundesgerichtliche “Klarstellung” ist und bleibt eher das Gegenteil. Ich halte sie für gesetzeswidrig.