Verwert- bzw. verwendbare ausländische Ermittlungen

Es kommt häufig vor, dass in der Schweiz aufgrund von Hinweisen ausländischer Dienste ein Strafverfahren eröffnet wird. Wie die ausländischen Dienste zu ihren Erkenntnissen kommen, interessiert die schweizerische Justiz nicht wirklich, wenn sich der im Ausland begründete Verdacht im Inland beweisen lässt.

Kritischer ist das Bundesgericht dann, wenn in der Schweiz keine Beweise sichergestellt werden können und die ausländischen Angaben zudem auch noch offensichtlich unsorgfältig bearbeitet wurden (BGer 6B_323/2019 vom 05.02.2020):

Der interessierende und von Interpol übermittelte „Filehash“ wurde sodann erstelltermassen mehrfach falsch abgeschrieben. So stimmt der „Filehash“ in den Tabellen der Kantonspolizei (Reg. 3 act. 7) sowie den Unterlagen des LKA (Reg. 3 act. 9) nicht mit demjenigen im Kurzbrief von Interpol sowie mit demjenigen in der Anklage überein. Bereits die Vorinstanz stellte dies fest. Das Ausgeführte verdeutlicht, wie fehleranfällig die Weitergabe der Daten war. Zudem wurde im Schreiben des fedpol vom 4. Dezember 2013 nicht nur der „Filehash“, sondern auch die IP-Adresse falsch wiedergegeben. Die Verurteilung basiert wesentlich auf dem „Filehash“ sowie der IP-Adresse. Eine Verurteilung einzig gestützt auf eine Zahlen- und Buchstabenkombination, welche erstelltermassen mehrfach falsch kopiert wurde, ist willkürlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache ist zur Freisprechung des Beschwerdeführers vom Vorwurf der Herstellung und Zugänglichmachung von Kinderpornografie an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, mit Bezug auf diesen Tatvorwurf auf die zahlreichen weiteren Rügen des Beschwerdeführers (Verletzung von Verfahrensvorschriften, Vorwurf der „fishing expedition“ usw.) einzugehen (E. 1.4).

Das ist dann also Willkür. Im Übrigen gilt aber, dass die Beweiserhebung im Ausland nicht hinreichend kritisch gewürdigt wird. Wie der Tatverdacht begründet wurde, interessiert die Justiz nicht, was auch für das Bundesgericht gilt:

Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch wegen Herstellens und Besitzes von Gewaltpornografie. Er macht geltend, die Verurteilung bzw. das gesamte Strafverfahren beruhe auf Ergebnissen, die aus unzulässigen Ermittlungen aus Deutschland stammten. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Die Ermittlung strafbarer Handlungen bildet die Kernaufgabe der Polizei. Dazu gehört auch die Fahndung nach Konsumenten illegaler Pornografie im Internet. Ausgehend von einer von den Ermittlungsbehörden auf einer Online-Plattform entdeckten illegalen Videodatei wurde ermittelt, von welchen Geräten aus die Datei heruntergeladen wurde. Diese Vorgehensweise stellt nicht eine Beweisausforschung, sondern eine reine Täterermittlung dar. Die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse wurden im Sinne eines Hinweises von Interpol Wiesbaden an die Schweizer Behörden übermittelt. Aus den übermittelten Informationen ergab sich zusammen mit der Ermittlung des Anschlussinhabers ein Verdacht gegen den Beschwerdeführer auf Besitz illegaler Pornografie. Die Staatsanwaltschaft war daher verpflichtet, ein Strafverfahren zu eröffnen (vgl. dazu auch Urteil 6B_57/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.1). Die Verurteilung selbst erfolgte, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht gestützt auf die ausländischen Erhebungen. Vielmehr wurde die fragliche Videodatei auf einer der Festplatten des Beschwerdeführers anlässlich der rechtmässig angeordneten Hausdurchsuchung sichergestellt. Die Frage, ob die Unterlagen von Interpol verwertbar sind, stellt sich somit vorliegend nicht (E. 2.1, Hervorhebungen durch mich).

Wenn das richtig ist, dürfen Ermittlungsansätze immer illegal, selbst illegal i.S.v. Art. 140 StPO erhoben werden. Sie müssen anschliessend einfach rechtmässig bestätigt werden. Das ist wahrscheinlich zwar auch im Sinne des Gesetzgebers, aber richtig ist es m.E. nicht.