Verwertbare Beweismittel aus “fishing expedition”

Art. 141 Abs. 2 StPO ist diejenige Bestimmung der StPO, welche wie keine zweite geeignet ist, die Justizförmigkeit des Verfahrens ad absurdum zu führen. Sie ermöglicht die Verwertung von Beweismitteln, die in Verletzung des Gesetzes, ja sogar in strafbarer Weise erhoben wurden. Das Bundesgericht kommt in einem neuen Grundsatzentscheid nun zum Ergebnis, dass auch Beweise aus “fishing” verwertbar sind, wenn die aufzuklärende (hier die gefundene) Straftaten nur schwer genug ist (BGE 6B_821/2021 vom 06.09.2023, Publikation in der AS vorgesehen, vgl. dazu die Pressemitteilung).

In der Sache ging es darum, dass bei einer illegalen Hausdurchsuchung gegen den Vater des damals nicht beschuldigten Beschwerdeführers Beweismittel gefunden wurden, die den Beschwerdeführer belasteten (mehrfache qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b und c SVG sowie mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG und um Fahren ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG).

Das Bundesgericht äussert sich in der Folge eigentlich nur zur Frage, ob die verschiedenen SVG-Widerhandlungen schwere Straftaten i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO seien, was es teilweise bejahte, dies auch bei Widerhandlungen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG (Vergehen).

Gemäss Medienmitteilung hatte das Bundesgericht zu klären, ob im vorliegenden Fall ein Zufallsfund oder “fishing” vorliege. Eine eigentliche Auseinandersetzung dazu findet sich aber nicht. Klar wird nur, dass die Durchsuchung unzulässig war, was offenbar den Zufallsfund ausschliesst.

Nur am Rand: Hätte der Vater die Siegelung verlangt (und wäre die Entsiegelungsantrag im Sinne dieses Bundesgerichtsentscheid abgewiesen worden), müsste der Sohn jetzt nicht mehrere Jahre ins Gefängnis.