Verwertbarer Zufallsfund
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Identifizierung eines bisher unbekannten Drogenhändlers durch die rechtmässige Abhörung des Telefons eines Komplizen um einen personellen Zufallsfund, der weitere Ermittlungen gegen diesen ohne vorgängige Zustimmung des ZMG verbietet und zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Beweismittel führt (BGer 6B_50/2008 vom 20.06.2008 E. 2.1, BGE 133 IV 329).
Das heisst nach einem neuen Urteil aber nicht etwa, dass die Genehmigung sogleich einzuholen wäre (BGer 6B_328/2017 vom 16.01.2018), solange sich die Fortsetzung der Überwachung weiterhin auf den ursprünglich Überwachten (A.) konzentriert:
Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, stellt die Verlängerung der Überwachung des Anschlusses von A. im Juli 2008 keine Ermittlungshandlung gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 9 Abs. 2 BÜPF dar. Daran ändert nichts, dass er zu jenem Zeitpunkt schon namentlich bekannt war. Die Überwachung betraf weiterhin nur den Anschluss von A. Aus dem Gesuch um Verlängerung der Massnahme erhellt zudem, dass Ziel der Fortsetzung allein dessen Verstrickung in den Betäubungsmittelhandel sowie mögliche Erkenntnisse zu anderen, bis dato unbekannten Personen und zu Umfang und Zeitpunkt künftiger Betäubungsmitteltransporte waren. Hingegen ging es nicht darum, aus der fortgesetzten Überwachung von A. zusätzliche Erkenntnisse gegen den Beschwerdeführer, welche im Übrigen nach dem Gesagten ebenfalls hätten genehmigt werden können, zu gewinnen und solche ergaben sich aus der Überwachung auch nicht (E. 1.2.2).
Das Bundesgericht schafft es übrigens, die strafprozessuale Frage der Verwertbarkeit ohne einen einzigen Hinweis auf die StPO zu entscheiden. Das Begründet wohl, warum die Beschwerde aussichtslos war.