Verwertbarkeit anonymer Zeugenaussagen
In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid hat das Bundesgericht eine Verurteilung kassiert, die (auch) auf der Aussage eines anonymen Zeugen basiert hatte (BGE 1P.61/2006 vom 25.04.2006).
Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer baten zwei Zeugen um Anonymität. Anlässlich der Befragung des Zeugen “x2” erschien der Beschwerdeführer nicht. Sein Anwalt konnte “x2” hingegen befragen. Dazu das Bundesgericht:
Damit hat der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Zeugen sein eigenes Konfrontationsrecht verwirkt, weshalb dessen Aussagen ohne weiteres verwertet werden durften (E. 4.3)
Anders jedoch beim Zeugen “x1”:
Dem Zeugen “x1” hat der Untersuchungsrichter auf dessen Bitte hin eine (auch indirekte) Konfrontation mit dem Beschwerdeführer von vornherein erspart. Der Verteidiger konnte “x1” zwar durch den Gerichtspräsidenten vorher eingereichte Fragen stellen lassen, und das Gericht vergewisserte sich in Bezug auf beide Zeugen, dass diese über einen einwandfreien allgemeinen und automobilistischen Leumund verfügen und den Beschwerdeführer nicht kennen. Indessen hatten weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger Gelegenheit, “x1” in einer wenigstens indirekten Konfrontation zu befragen, obwohl der Beschwerdeführer bzw. sein Verteidiger dies in rechtsgültiger Weise verlangten. Die Verwertung dieser Aussage ist mit den Garantien von Art. 32 Abs. 2 BV i.V. m. Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht vereinbar, die Rüge ist begründet (E. 4.3).
Entscheidend war offenbar, dass sich die Vorinstanz auf beide Zeugenaussagen – und damit auch auf eine unverwertbare – stützte:
Das Kantonsgericht stützt die Verurteilung des Beschwerdeführers auf beide Zeugenaussagen und damit auch auf die unverwertbare von “x1”. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben (E. 4.4).