Verwertbarkeit des Folgebeweises

Trotz widerrechtlicher Beweiserhebung schützt das Bundesgericht eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das BetmG, weil die Folgebeweise verwertbar waren (BGer 6B_684/2012 vom 15.05.2013)

Die Vorinstanz geht unbestrittenermassen und zu Recht davon aus, dass die Beweismittel im vorliegenden Verfahren rechtswidrig erlangt wurden. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mehr fraglich, muss geprüft werden, ob die Verwertung des betreffenden Beweises vor dem Fairnessgebot standhält (hierzu BGE 137 I 218 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz nimmt eine Interessenabwägung im Sinne der dargelegten Praxis vor und gewichtet die privaten Interessen des Beschwerdeführers höher. Entsprechend stuft sie die polizeilich erlangten Beweismittel als nicht verwertbar ein.

Der Beschwerdeführer folgert daraus zu Unrecht, dass damit das gesamte in dieser Zeit gewonnene Belastungsmaterial und sein Geständnis unverwertbar sind. Folgebeweise, die im Anschluss an die rechtswidrige Beschaffung eines primären Beweismittels an sich legal erhoben werden, sind unverwertbar, wenn sie ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 134 IV 266 E. 5.3.2; 137 I 218E. 2.4). Von der Unverwertbarkeit ist auszugehen, wenn “der ursprüngliche, ungültige Beweis Bestandteil sine qua non des mittelbar erlangten Beweises ist” (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen). Die gleichen Grundsätze sind in der – vorliegend noch nicht anwendbaren – StPO verankert. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet für die Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen nicht danach, ob der Grund für die Unverwertbarkeit des Primärbeweises ein absolutes oder ein relatives Beweisverwertungsverbot ist (BGE 138 IV 169133 IV 329). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Tatvorwürfe liessen sich auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers abstützen, ohne die Erkenntnisse aus der Wohnungsdurchsuchung zu berücksichtigen. Die Verhaftung in der Wohnung stellt keine “conditio sine qua non” für das spätere Geständnis des Beschwerdeführers dar, weshalb die Vorinstanz eine Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel zutreffend ablehnte E. 3.3.2).

Ich frage mich, ob  eine solche conditio überhaupt denkbar ist.