Verwertbarkeit des Folgebeweises
Trotz widerrechtlicher Beweiserhebung schützt das Bundesgericht eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das BetmG, weil die Folgebeweise verwertbar waren (BGer 6B_684/2012 vom 15.05.2013)
Die Vorinstanz geht unbestrittenermassen und zu Recht davon aus, dass die Beweismittel im vorliegenden Verfahren rechtswidrig erlangt wurden. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mehr fraglich, muss geprüft werden, ob die Verwertung des betreffenden Beweises vor dem Fairnessgebot standhält (hierzu BGE 137 I 218 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz nimmt eine Interessenabwägung im Sinne der dargelegten Praxis vor und gewichtet die privaten Interessen des Beschwerdeführers höher. Entsprechend stuft sie die polizeilich erlangten Beweismittel als nicht verwertbar ein.
Der Beschwerdeführer folgert daraus zu Unrecht, dass damit das gesamte in dieser Zeit gewonnene Belastungsmaterial und sein Geständnis unverwertbar sind. Folgebeweise, die im Anschluss an die rechtswidrige Beschaffung eines primären Beweismittels an sich legal erhoben werden, sind unverwertbar, wenn sie ohne den rechtswidrig beschafften primären Beweis nicht hätten erhältlich gemacht werden können (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 134 IV 266 E. 5.3.2; 137 I 218E. 2.4). Von der Unverwertbarkeit ist auszugehen, wenn “der ursprüngliche, ungültige Beweis Bestandteil sine qua non des mittelbar erlangten Beweises ist” (BGE 138 IV 169 E. 3.1 mit Hinweisen). Die gleichen Grundsätze sind in der – vorliegend noch nicht anwendbaren – StPO verankert. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet für die Frage der Verwertbarkeit von Folgebeweisen nicht danach, ob der Grund für die Unverwertbarkeit des Primärbeweises ein absolutes oder ein relatives Beweisverwertungsverbot ist (BGE 138 IV 169; 133 IV 329). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Tatvorwürfe liessen sich auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers abstützen, ohne die Erkenntnisse aus der Wohnungsdurchsuchung zu berücksichtigen. Die Verhaftung in der Wohnung stellt keine “conditio sine qua non” für das spätere Geständnis des Beschwerdeführers dar, weshalb die Vorinstanz eine Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel zutreffend ablehnte E. 3.3.2).
Ich frage mich, ob eine solche conditio überhaupt denkbar ist.
Wahrscheinlich hat es X. verpasst, gegen die Polizisten Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs einzureichen. Nun, da höchstrichterlich festgestellt wurde, dass das Betreten der Wohnung durch die Polizei rechtswidrig war, hätte eine solche Anzeige sogar Aussicht auf Erfolg… Oder könnte es sich beim rechtswidrigen Eindringen in eine Wohnung am Ende gar um ein Offizialdelikt handeln (z.B. Amtsmissbrauch)?
Ich weiss noch wie ich als Polizist vor ca 12 Jahren den Brandtour-STA nach einer Verhaftung eines BM-Händlers wecken liess. Da seit der Verhaftung schon mehrere Stunden vergangen waren, wollte ich für die ermittelte Loge einen mündlichen HD-Befehl. Die Schimpftirrade des geweckten STA’s, damals noch BA, haette man zu Schulungszwecken aufzeichnen sollen. Vor allem aber sagte er, dass ja noch Zeit für eine HD unter Gefahr im Verzuge im polizeilichen Ermittlungsverfahren gewesen wäre.
Alex, bevor man einen Polizisten anzeigen will, der seiner Arbeit nach den damligen Vorgaben bzw. Usus nachging, sollte man nicht vergessen, dass post E-StPO anderst gearbeitet wurde.
Mittlerweile sind die Prozessabläufe auf Seiten der STA und der Polizei der E-StPO angepasst und eingespielt. Die Polizei informiert heute schneller nach Art. 307 und wartet auf Aufträge nach Art. 312 StPO.
Würde bestimmt alles am subjektiven Tatbestand scheitern.
Zumindest dem Einsatzleiter der Polizei war klar, dass er beim Pikett-UR ohne weiteres mündlich eine HD-Verfügung hätte einholen können und müssen. Somit stünde höchstens ein vermeidbarer Irrtum über die Rechtswidrigkeit zur Diskussion (21 StGB). Man fragt sich in solchen Fällen schon, ob die Polizei gleich gehandelt hätte, wenn sie die HD z.B. bei einem Politiker hätten durchführen müssen.
Ohne rechtswidrige HD keine Verhaftung (samt U-Haft) – ohne U-Haft kein Geständnis – ohne Geständnis keine Verurteilung = ohne rechtswidrige HD keine Verurteilung.
Dass diese an sich logische Gleichung nicht stimmt, ist ausschliesslich mit der höchstrichterlichen (somit unüberprüfbaren) Unfehlbarkeit des Bundesgerichtes zu erklären.
Ehrlicher wäre es, solche lästigen Verfahrensgarantieen (Beweisverwertungsverbote etc.) aus dem Gesetz zu streichen.