Verwertbarkeit illegaler privater Beweiserhebungen
In einem Sexualstrafverfahren war die Verwertbarkeit eines aufgezeichneten Telefonats zwischen Täter und Opfer strittig. Das Bundesgericht (BGer 6B_786/2015 vom 08.02.2016) rekapituliert dazu, dass
dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (E. 1.2).
Das Bundesgericht lässt die Frage der Rechtswidrigkeit der Aufzeichnung offen.
Es geht rein hypothetisch davon aus, dass die Strafverfolgungsbehörden das Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können
Die Strafverfolgungsbehörden hätten das fragliche Beweismittel rechtmässig erlangen können. Als die Beschwerdegegnerin 2 das Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 17. August 2012 aufzeichnete, hatten die mehrjährigen Übergriffe bereits ein Ende gefunden. Wesentlich ist, ob die Behörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre (Urteil 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1 mit Hinweis auf GODENZI, Private Beweisbeschaffung, a.a.O., S. 314 ff.). Wäre die Anzeige wegen der sexuellen Übergriffe früher erfolgt, wären die Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt des fraglichen Gesprächs aufgrund des dringenden Tatverdachts mehrerer Katalogtaten im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO zur betreffenden Überwachungsmassnahme befugt gewesen. […]. Betreffend die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden das fragliche Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der jeweiligen Beweiserlangung erfordern. Der Subsidiaritätsgrundsatz muss nicht geprüft werden (GODENZI, Private Beweisbeschaffung, a.a.O., S. 315 ff.). Sinnwidrig ist zudem die Frage, inwiefern allfällige Untersuchungshandlungen bis zum Zeitpunkt der Tonaufzeichnungen erfolglos waren, nachdem die Strafanzeige erst nach den fraglichen Aufzeichnungen erfolgte. Selbst wenn die Frage der Subsidiarität im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO relevant wäre, bliebe zu berücksichtigen, dass es hier im Kernpunkt um den Verdacht schwerer Verbrechen geht. An die Subsidiarität dürften deshalb keine hohen Anforderungen gestellt werden (Urteil 1B_265/2012 vom 21. August 2012 E. 2.3.1) [E. 1.3.1].
Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 131 I 272 E. 4 S. 278 ff. mit Hinweisen). Es ist nicht zweifelhaft und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Interessenabwägung hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung ausfällt (E. 1.3.2).