Verwertbarkeit nach Rollenwechsel

Wird ein nachmaliger Beschuldigter als Auskunftsperson einvernommen, kann er sich nach einem aktuellen Bundesgerichtsentscheid nicht auf die nun grundsätzlich auch vom Bundesgericht anerkannten Unverwertbarkeit i.S.v. Art. 131 Abs. 3 StPO berufen (BGer 6B_622/2023 vom 20.09.2023):

Die Vorinstanz nimmt in der beanstandeten E. 4.1 Bezug auf zwei Befragungen des Beschwerdeführers als Auskunftsperson, als noch keine Hinweise auf seine Täterschaft bestanden und die Notwendigkeit einer Verteidigung noch nicht erkennbar war. Diese Befragungen waren somit nach Art. 131 Abs. 3 StPO nicht unverwertbar und wurden im Verfahren entsprechend auch nicht als unverwertbar erklärt (E. 1.4, Hervorhebungen durch mich). 

Offenbar hatte sich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme belastet. Jetzt müsste man mir mal erklären, wieso er bessergestellt gewesen wäre, wenn er von Anfang an als Beschuldigter einvernommen worden wäre.

Und was ich auch gerne wüsste: gab es tatsächlich noch keine Hinweise auf seine Täterschaft (nur am Rand, lieber Bundesgericht: Hinweise auf “Täterschaft” ist verfehlt. Man hätte von fehlendem Tatverdacht sprechen müssen).

Und: wurde die Auskunftsperson denn richtig belehrt?