Verwertbarkeitsfallen
Wer die Verwertbarkeit von Beweismitteln in Zweifel ziehen will, sollte das nicht erst vor Bundesgericht tun. Diesen Vorwurf macht das Bundesgericht einem Beschwerdeführer in einem heute publizierten Urteil (BGer 7B_465/2023 vom 14.08.2024). Das Bundesgericht tritt auf die Rügen aus folgenden Gründen nicht ein:
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, seine Einvernahme vom 1. Juni 2019 um 11.58 Uhr sei zufolge der Verletzung der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO nicht verwertbar.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die ersten Einvernahmen der Auskunftspersonen B. , C. , D. und E. seien in Verletzung seiner Teilnahmerechte nach Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 StPO erfolgt und entsprechend ebenfalls unverwertbar.
2.2. Die Vorinstanz thematisiert die Verwertbarkeit der Erstaussagen des Beschwerdeführers ausschliesslich im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten fehlenden Übersetzung, dies unter Verweis auf die erste Instanz. Hingegen waren die Verwertbarkeit seiner Erstaussagen zufolge Verletzungen der Bestimmungen über die notwendige Verteidigung und die Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftspersonen mangels Gewährung der Teilnahmerechte kein Thema. Der Beschwerdeführer hätte diese Einwände schon im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Dass er dies getan und die Vorinstanz seine Rüge zu Unrecht nicht behandelt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Mangels (materieller) Ausschöpfung des Instanzenzugs kann auf den erstmals vor Bundesgericht erhobenen Einwand daher nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 f.; Urteil 6B_1378/2021 vom 2. August 2023; je mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer führt aus, infolge des längeren Verfahrensstillstands zwischen seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft und der erst viel später erfolgten Zweitbefragung der Auskunftspersonen hätten sich letztere an keine ausschlaggebenden Geschehenselemente erinnern können. Ihre Erstaussagen seien zufolge Verletzung der Teilnahmerechte unverwertbar.
Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Wurden entlastende Aussagen unter allfälliger Verletzung der Teilnahmerechte gemacht, können diese ohne Weiteres zu Gunsten des Beschwerdeführers verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO e contrario). Wurden Aussagen zu Lasten des Beschwerdeführers unter allfälliger Verletzung seiner Teilnahmerechte getätigt, so sind diese inhaltlich unverwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.4, zur Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die Vorinstanz zu seinen Lasten von anderen Grundsätzen ausgegangen wäre. Auf seine Rüge ist nicht einzutreten.
Hier würde ich gern die Beschwerdeschrift lesen.