Verwertung beschlagnahmter Gegenstände unter Wert
In einem Verfahren, das später eingestellt wurde, hat die Bundesanwaltschaft einen beschlagnahmten Personenwagen gegen den Willen der Beschuldigten versilbern lassen. Zu diesem Zweck hat sie die Bundeskriminalpolizei mit dem Verkauf betraut, die ihn ohne das Verfahren zu dokumentieren unter Wert an eine Garage veräusserte. Die Beschuldigte machte Schadenersatz geltend (Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs), den das Bundesstrafgericht auf Beschwerde hin grundsätzlich gutheisst (BStGer BK.2011.16 vom 17.04.2012). Aus den Erwägungen geht hervor, wie unbedarft (?) die BKP vorging:
2.9 Ob die BKP ein Verfahren durchführte, dass einem Zwangsvollstreckungsverfahren gleichzusetzen ist, oder aber ein solches, welches aller Voraussicht nach den Marktpreis einspielte, bleibt unklar. Offenbar wurde dieses, mit Ausnahme einer vorgängigen Eurotax-Bewertung, nicht dokumentiert. Die fast drei Jahre nach der Verwertung erstellte Aktennotiz (Telefonnotiz) der Bundesanwaltschaft vom 23. August 2011 vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn sie als Beweismittel verwertbar wäre, ist sie derart allgemein gehalten, dass daraus nichts Konkretes abgeleitet werden kann. Namentlich erscheint darin keine einzige Preisangabe. Damit kann aber nicht gesagt werden, es sei ein Prozedere gewählt worden, bei dem mit Sicherheit der Marktpreis erzielt worden sei, falls es ein solches überhaupt geben sollte. Wäre anzunehmen gewesen, die BKP habe im Oktober 2008 den Marktpreis erzielt, wäre auch anzunehmen, dass dieser über dem relevanten Marktpreis vom November 2010 lag. So liegen indessen weder für den einen noch für den anderen Zeitpunkt, mit Ausnahme der Bewertung vom 28. Oktober 2008, auf die sich die Beschwerdeführerin stützt, brauchbare Informationen zum Marktwert vor.
2.10 Somit stellt sich die Frage, ob dieser Zustand von der Beschwerdeführerin in dem Sinne zu tragen sei, als ihr vorgeworfen werden kann, sie hätte ihr Schadenersatzbegehren ungenügend substantiiert. Dies ist indessen abzulehnen. Letztlich macht die Beschwerdeführerin nur eine Wertdifferenz geltend und keine von ihr zu substantiierenden Einnahmen und Ausgaben. Die Wertdifferenz ergibt sich zudem aus Unterlagen der BKP. Weitere Substantiierungen und Beweise sind aus diesem Grund nicht erforderlich, vorliegend aber auch nicht vorhanden. Angesichts der Tatsache, dass auch Bewertungen immer nur Schätzungen sind, rechtfertigt sich, die für die Schadensberechnung massgebende Wertdifferenz aus diesen Unterlagen abzuleiten, ohne eine nochmalige Bewertung per November 2010 vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist, ist bei ihr als Privatperson jedoch nur der tiefere Eurotax-Wert (vgl. act. 7.5, S. 2) massgebend, vorliegend also Fr. 34’553.–. Der höhere Eurotax-Wert findet nur für den Verkauf durch eine Autogarage Anwendung.