Verwertung trotz verletzten Konfrontationsanspruchs

Eine Aussage kann auch verwertet werden, wenn sie nicht rechtswirksam konfrontiert werden konnte. Das bestätigt das Bundesgericht in einem neuen Urteil und äussert sich auch zu den Voraussetzungen (BGer 6B_670/2012 vom 15.07.2013). Es stellt fest, dass die Behörde nicht dafür verantwortlich war, dass der Beshculdigte sien Fragerecht nicht wahrnehmen konnte und dass der Schuzldpruch auch auf weiteren Beweisen und Indizien basiere:

An der Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2011 wurde A. auf Art. 180 Abs. 1 StPO hingewiesen, wonach er als Auskunftsperson nicht zur Aussage verpflichtet ist. Obwohl dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger ermöglicht wurde, A. Ergänzungsfragen zu stellen, konnte er sein Fragerecht nicht wirksam ausüben, weil dieser in der direkten Gegenüberstellung die Aussage verweigerte (Urteil S. 36 E. 3.2.4.4; vorinstanzliche Akten cl. 26 S. 13.1.00.965-987). Insofern konnte er dessen früheren Angaben nicht durch weitergehende Fragen auf ihren Beweiswert hin überprüfen und Widersprüche aufzeigen (vgl. Urteil 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Es lag vorliegend aber nicht in der Verantwortung der Behörden, dass der Beschwerdeführer sein Fragerecht nicht wahrnehmen konnte.

[…].

Aus dem Dargelegten geht hervor, dass die Vorinstanz auch die belastenden Aussagen von A. sorgfältig prüfte. Weiter stützte sie den Schuldspruch, insbesondere die Rolle des Beschwerdeführers, nicht lediglich darauf ab, sondern auf weitere Beweise und Indizien (E. 4.4, Hervorhebungen durch mich).

Wenn man mit dem Bundesgericht immer wieder die materielle Wahrheit beschwört, muss man sich fragen, wieso die Verwertbarkeit davon abhängen soll, ob die Behörde für den Rechtsverlust verantwortlich sei. Der Konfrontationsanspruch leitet sich ja nicht aus dem Fairnessgebot ab, sondern soll die Wahrheitsfindung fördern. Es muss daher irrelevant sein, wird der Anspruch nicht erfüllt wurde.

Beim zweiten Teil des Zitats habe ich mich gefragt, wird das Bundesgericht wohl zwischen Beweis und Indiz unterscheidet.