Verwertungsverbot gilt auch für den Haftrichter
In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid (1B_344/2008 vom 20.01.2009) führt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum neuen Strafregisterrecht weiter. Im zu beurteilenden Fall ging es um die Beurteilung von Präventivhaft, wo nach § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO / ZH zu prüfen war,
ob der Beschwerdeführer bereits früher “zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen” verübt hat und ob ernsthaft befürchtet werden muss, er werde erneut solche Straftaten begehen. An den Nachweis entsprechender schwerer Vordelikte und drohender neuer Delinquenz ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen (…).
Die Vorinstanz hatte nebst dem Verhalten des Beschwerdeführers während der hängigen Strafuntersuchung auch auf dessen Vorstrafen verwiesen und durfte dies gemäss Bundesgericht auch, weil die Entfernung der Vorstrafen aus dem Strafregister frühestens am 9. Januar 2010 erfolgen werde. Ausdrücklich festgehalten hat das Bundesgericht hingegen auch, dass das Verwertungsverbot nach Art. 369 Abs. 7 StGB auch für den Haftrichter verbindlich ist:
Nach dem Gesagten ist Art. 369 StGB auch vom Haftrichter zu beachten mit der Wirkung, dass aus dem Strafregister entfernte Vorstrafen bei der Prüfung des strafprozessualen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Aus den Materialien ergibt sich, dass nach Ablauf der gesetzlichen Fristen keine für den Verurteilten nachteiligen Rechtswirkungen aus den fraglichen Vorstrafen abgeleitet werden dürfen, weder materiellstrafrechtliche (Strafzumessung usw.), noch strafprozessuale. Für eine kohärente Berücksichtigung des neuen Strafregisterrechts auch im strafprozessualen Haftrecht sprechen neben dem gesetzgeberischen Ziel der vollständigen Rehabilitation von Verurteilten nach langem Zeitablauf auch spezifisch verfahrensrechtliche Gründe. Nach der dargelegten Praxis des Bundesgerichtes ist der strafprozessuale Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben (vgl. oben, E. 2.3 und 2.6). Je weiter die Vorstrafen zeitlich zurückliegen, umso schwieriger wird Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr zu begründen sein. Das Strafregisterrecht enthält diesbezüglich gesetzliche Schranken, denen auch im Haftprüfungsverfahren sachgemäss Rechnung zu tragen ist (E. 2.11).