Verzicht auf Entsiegelungsverfahren

Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, trotz eines Entsiegelungsgesuchs auf die Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens zu verzichten (BGer 1B_464/2019 vom 17.03.2020), wenn der Gesuchsgegner überhaupt keine Geheimhaltungsinteressen geltend macht.

In einem solchen Fall soll es bundesrechtskonform sein, dass der Entsiegelungsrichter auf das Entsiegelungsgesuch nicht eintritt, und die entsprechenden Gegenstände der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigibt.

In keiner seiner vorinstanzlichen Stellungnahmen hat der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer irgendwelche Geheimnisrechte als betroffen angerufen. Noch viel weniger hat er dargelegt, in welchen der zahlreichen gesiegelten Asservate sich geheimnisgeschützte Gegenstände befänden. Mangels substanziierter Vorbringen bestand für das ZMG somit kein Anlass, über die fraglichen Gegenstände (aus der Werkstatt) ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen (E. 2.2). 

Ich verstehe erstens nicht, wieso der Entsiegelungsrichter das Entsiegelungsgesuch nicht einfach gutgeheissen hat. Und zweitens stellt sich die Frage, wie ein Gesuchsgegner vorgehen soll, der sich nicht wegen Geheimnisinteressen gegen die Durchsuchung von Aufzeichnungen wehrt, sondern beispielsweise weil er den Tatverdacht bestreitet. Ist er dafür auf den Beschwerdeweg angewiesen, falls der überhaupt offen steht? Falls ja, wie verhindert er, dass die Aufzeichnungen durchsucht werden, bevor er die Beschwerde eingereicht hat oder der Beschwerdeentscheid vorliegt?