Verzicht auf Strafverfolgung statt Einstellung

In einem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehehen Entscheid hat das Bundesgericht eine umstrittene Frage zur StPO entschieden (BGE 6B_708/2012 vom 08.07.2013). Die Fragestellung lautet wie folgt:

Es stellt sich die Frage, ob das Gericht, das im Verfahren nach der Anklageerhebung die Voraussetzungen von Art. 52, 53 oder Art. 54 StGB als erfüllt erachtet, entsprechend BGE 135 IV 27E. 2 über die Anklage entscheiden und im Falle eines Schuldspruchs von einer Bestrafung absehen muss oder ob es gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 4 StPO das Verfahren einzustellen hat (E. 3.4).

Die Antwort:

Art. 8 Abs. 1 StPO bildet demnach keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB. Dies ergibt sich aus Art. 310 Abs. 1 lit. c, Art. 319 Abs. 1 lit. e, Art. 329 Abs. 4 und Art. 351 Abs. 1 StPO einerseits sowie aus Art. 52 bis 54 und Art. 55a StGB andererseits. An der in BGE 135 IV 27 begründeten Rechtsprechung ist unter dem Geltungsbereich der StPO festzuhalten (E. 3.4.7).