Vier Jahre Freiheitsstrafe in einem wohl nicht übertrieben fairen Verfahren
Das Bundesgericht schützt ein Urteil des Bundesstrafgerichts, das einen schalen Beigeschmack hinterlässt (BGer 6B_756/2009 vom 26.11.2009). Die im Entscheid dargestellten Rügen des verurteilten Beschwerdeführers lassen erahnen, dass insbesondere Befragungen von Belastungszeugen nicht über alle Zweifel erhaben waren. Das Urteil enthält Ausführungen über eine Zeugin, die mindestens 13 Mal befragt wurde und der möglicherweise Unterlagen vorgelegt wurden, welche nicht aktenkundig gemacht und Gegenstand von richterlichen Spekulationen zu Ungunsten des Beschwerdeführers wurden.
Aus den Untersuchungsakten ergibt sich nicht, dass B.. anlässlich der verschiedenen Einvernahmen in unzulässiger Weise beeinflusst worden wäre. Sie wurde von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Bundesanwaltschaft nebst der Einvernahme vom 29. Mai 2006 weitere zwölfmal einvernommen. Eine Skizze, Zeichnung o.ä. wird in den entsprechenden Protokollen nicht erwähnt. Auch finden sich keinerlei Hinweise, dass der Zeugin ein solches Papier vorgehalten und ihre Antworten entsprechend beeinflusst und in eine bestimmte Richtung geleitet worden wären. Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein der Zeugin vorgehaltenes Arbeitspapier, allfällige gestützt darauf von Seiten der Untersuchungsbehörde erfolgte Ausführungen und Hinweise sowie entsprechende Aussagen der befragten Person Eingang in die Protokolle gefunden hätten. Solches ist wie erwähnt nicht der Fall, weshalb die vom Beschwerdeführer behauptete Einflussnahme auf die Zeugin nicht über eine blosse theoretische Möglichkeit hinausgeht. Deshalb kann der Beschwerdeführer nicht erfolgreich ein Verwertungsverbot wegen Verletzung von Verfahrensgarantien beanspruchen. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür folgern, dass B. durch ein allfälliges Arbeitspapier der Polizei nicht in unzulässiger Weise beeinflusst worden ist, und sie konnte deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung auf ihre Aussagen abstellen (angefochtenes Urteil S. 6 f.) (E. 1.1.3).
Der Zeugin seien auch Suggestivfragen gestellt worden (was in der Praxis die Regel ist, aber niemand je interessiert, solange nicht die Verteidiger Suggestivfragen stellen). Dazu das Bundesgericht:
Endlich ist die Rüge, wonach die Zeugin B. anlässlich der Einvernahme vom 28. April 2005 in unzulässiger Weise beeinflusst worden sei, nicht genügend substanziiert. Der Beschwerdeführer verweist einzig auf die Einvernahme vom 28. April 2005. Er macht u.a. geltend, die Frage „Von wie vielen Kokainpaketen, welche von A. und X. organisiert wurden, haben Sie Kenntnis?“ sei unzulässig. Dies deshalb, da die Zeugin in jener Einvernahme den Beschwerdeführer nie im Zusammenhang mit den Drogenpaketen erwähnt habe. Ob aber eine von der befragten Person nicht erwähnte Tatsache Eingang in eine ihr gestellte Frage findet und der Vorhalt in diesem Sinne suggestiv erfolgt, lässt sich nur mit Blick auf die früheren Einvernahmen beurteilen. Mit diesen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Beschwerde genügt auch aus diesem Grund den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass B. den Beschwerdeführer anlässlich verschiedener Einvernahmen wiederholt entsprechend belastet hatte (vgl. beispielsweise vorinstanzliche Akten Ordner 12 pag. 12.9.35 f, 12.9.41, 12.9.56, 12.9.59, 12.9.72 ff., 12.9.77, 12.9.84). Der Vorhalt vom 28. April 2005 betreffend die Pakete erfolgte somit nicht in unzulässiger Weise. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren litt natürlich auch unter der Tatsache, dass der Bundesstrafprozess noch immer kein vollkommenes Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile kennt.