Völkerrechtliches Bankgeheimnis

Der EGMR (M.N. AND OTHERS v. SAN MARINO, App. no. 28007/12 vom 07.07.2015) hat entschieden, dass Bankunterlagen grundsätzlich Teil der von Art. 8 EMRK geschützten Privatsphäre sind, und zwar unabhängig vom Inhalt und unabhängig davon, wem die Datenträger gehören oder wo sie sind.

Dem Entscheid liegt eine italienische Strafuntersuchung zugrunde, in deren Zuge Bankunterlagen des nicht beschuldigten M.N. in San Marino beschlagnahmt (kopiert und zu den Akten genommen) wurden. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden traten die nationalen Behörden nicht ein, gemäss EGMR zu Unrecht. Aus der Pressemitteilung:

The Court underlined that there was no doubt that banking documents amounted to personal data concerning an individual, irrespective of whether or not they contained sensitive information, and irrespective of who was the owner of the medium on which the information was held. Such information was thus protected under Article 8’s notion of “private life”. Furthermore, the right to respect for correspondence under Article 8 was also engaged as the seizure order covered the exchange of letters and e-mails.

Damit geht die EMRK wohl weiter als das Landesrecht je ging.