Vogelgrippe und Strafrecht

Auf die heute in Kraft getretene Vogelgrippe-Verordnung sind die Strafbestimmungen des Tierseuchengesetzes (TSG) anwendbar. Tatsächlich haben gemäss Tagesanzeiger einige Kantone bereits die Polizei angewiesen, “nach freilaufenden Nutzvögeln Ausschau zu halten.” Gemäss Art. 47 TSG beträgt die Strafe in schweren Fällen Gefängnis bis zu acht Monaten.