“Volenti non fit iniuria” im Massnahmenrecht?
Das Kantonsgericht BL hat einen Beschuldigten zu einer ambulanten therapeutischen Massnahme verurteilt und ihm die Weisung erteilt, für deren Dauer in der Institution C. zu wohnen und zu arbeiten, solange dies der behandelnde Therapeut für erforderlich erachtet.
Was schon auf den ersten Blick nicht rechtmässig sein kann, bestätigt das Bundesgericht (BGer 7B_148/2022 vom 19.07.2023). Aus seinen Erwägungen geht sogar noch hervor, dass die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Massnahme darin begründet sah, dass der Beschuldigte einwilligte:
Die Vorinstanz hält denn auch selbst fest, dass entgegen der gutachterlichen Einschätzung davon ausgegangen werden könne, dass dem Beschwerdeführer ein deliktfreies Verhalten möglich sei. Folglich sind weder die Eignung noch die Erforderlichkeit einer ambulanten Behandlung im Hinblick auf die Spezialprävention dargetan. Stattdessen scheint die Vorinstanz davon auszugehen, dass mit der Einwilligung des Beschwerdeführers, freiwillig eine ambulante Therapie zu absolvieren, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dem ist nicht so. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme, namentlich deren Verhältnismässigkeit, sind von Amtes wegen zu prüfen und können nicht durch die grundsätzlich vorhandene Therapiewilligkeit des Betroffenen ersetzt werden (zu deren Bedeutung für therapeutische Behandlungen nach Art. 56 ff. StGB siehe etwa Urteile 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet und es ist aufgrund fehlender Verhältnismässigkeit von der Anordnung einer ambulanten Behandlung abzusehen (E. 2.7, Hervorhebungen durch mich).
Damit waren dann auch die Weisungen vom Tisch.