Volle Akteneinsicht im Entsiegelungsverfahren

In der vorläufigen Statistik der im Jahr 2014 online gestellten Entscheide des Bundesgerichts ist die Erfolgsquote der privaten Beschwerdeführer 100%.

Für den guten Start verantwortlich ist ein Kollege, gegen den im Kanton Genf ein Wirtschaftsstrafverfahren durchgeführt wird. Seine Kanzlei wurde durchsucht und umfangreiche Daten (elektronisch und physisch) wurden beschlagnahmt. Eine angekündigte Triage in Anwesenheit des Beschuldigten fand nicht statt. Vor Bundesgericht beschwerte sich der Kollege mit Erfolg darüber, dass er die beschlagnahmten Akten nicht vollständig einsehen konnte (BGer 1B_346/2013 vom 18.12.2013):

Il ressort des affirmations non contestées du recourant qu’en dépit de ses demandes et des assurances de l’autorité quant à la tenue d’une audience de tri, le droit de consulter le dossier (soit l’intégralité des pièces mises sous scellés et le rapport de la Brigade de criminalité informatique) n’a pas été respecté (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).

Ein weniger festlich gestimmtes Gericht hätte vielleicht erwogen, der Inhaber der Daten kenne diese ja und brauche im Verfahren selbst nicht zusätzlich Akteneinsicht. Aber nach den Zusicherungen der Vorinstanz ging das natürlich nicht mehr.