Vollzug von unbekannten Strafen

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gut und wirft damit kein gutes Licht auf die Strafvollzugsbehörden und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das auf die  Beschwerde gegen einen nicht nachvollziehbaren Vollzugsauftrag gar nicht erst eingetreten war (BGer 6B_164/2018 vom 09.04.2018).

Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesgericht waren nicht klar, wie die zu vollziehende Freiheitsstrafe zustande gekommen sein soll:

Es lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch dem Vollzugsauftrag entnehmen, wie sich die zu vollziehende Strafe zusammensetzt. Unbestritten sind die 36 Monate Freiheitsentzug aus dem Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 24. August 2017. Im Vollzugsauftrag werden Ersatzfreiheitsstrafen aus fünf Strafbefehlen mit einer Dauer von insgesamt 542 Tagen aufgelistet, wovon drei Tage infolge Untersuchungshaft als verbüsst gelten. In der Gesamtübersicht finden sich 36 Monate Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Strafgerichts Schwyz sowie zusätzlich 311 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, deren Berechnung nicht nachvollzogen werden kann. Unter der Rubrik “Monate” sind 36 Monate aufgeführt; unter der Rubrik “Tage” folgen “U-Haft” -237, “Geldstrafe” 20 und “Busse” 9, was ein “Total” von 331 Tagen ergeben soll.
Weiter lässt sich weder aufgrund des angefochtenen Entscheids noch anhand der Akten überprüfen, ob die ursprünglichen fünf Strafbefehle bzw. die im Anschluss daran gefällten Umwandlungsentscheide dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. Ebenso fehlen Unterlagen, die dokumentieren könnten, ob und allenfalls wie die zuständigen Vollzugsbehörden versucht haben, die Geldstrafen bzw. Bussen einzutreiben. Es ist deshalb auch nicht bekannt, gestützt auf welche Vorkehren sie die Uneinbringlichkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 StGB festgestellt haben. Schliesslich finden sich in den Akten auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer je zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen aufgefordert wurde.
Im Gegenteil bestehen Indizien dafür, dass weder die Strafbefehle noch die Anordnungen zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. Der Verfügung der Zentralen Inkassostelle des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2014 (Vollzugsakten 4-5) lässt sich jedenfalls entnehmen, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt war und ihm deshalb auch keine Kopie der fraglichen Verfügung zugestellt werden konnte (E. 2.5).