Vollzugsende – so what?

Dass eine Freiheitsstrafe vollständig verbüsst ist, stellt keine Garantie für die Haftentlassung dar. Diese Erfahrung musste ein Gefangener machen, für den kurz vor Vollzugsende die Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet wurde. Die Anordnung erfolgte in einem Nachverfahren (nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme).

Das Bundesgericht (BGer 1B_136/2013 vom 22.04.2013) bestätigt die Sicherheitshaft unter Verweis auf BGE 137 IV 333. Die Zuständigkeit der Vorinstanz bejaht das Bundesgericht wie folgt:

Das Appellationsgericht verurteilte am 12. Januar 2007 den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zur Freiheitsstrafe von 8 Jahren und widerrief die bedingte Vorstrafe von einem Jahr. Es änderte in der Folge gestützt auf Art. 65 Abs. 2 StGB die Sanktion und ordnete die Verwahrung an. Nach Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde und Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 StGB an. Insoweit befand es sich – was der Beschwerdeführer anerkennt – weiterhin im Berufungsverfahren. Zwar erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Zuständigkeit zur Anordnung von Sicherheitshaft auf das Bundesgericht überging. Nach der Rechtsprechung, die in Frage zu stellen kein Anlass besteht, verbleibt in einer derartigen Konstellation die Zuständigkeit zur Haftanordnung bei der kantonalen Behörde (E. 2.2).