Vollzugslockerungen im vorzeitigen Strafvollzug
Nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgerichts ist es seit 1. Januar 2024 gestützt auf Art. 236 StPO nicht mehr die Verfahrensleitung, sondern die Vollzugsbehörde, die über Vollzugslockerungen entscheidet (BGE 7B_1075/2024 vom 27.01.2025, Publikation in der AS vorgesehen):
Hat die Verfahrensleitung mit der Gewährung des vorzeitigen Vollzugs bereits entschieden, dass der Haftzweck letzterem nicht entgegensteht, gibt es keinen Grund mehr, dass sie im Nachgang dieses Entscheids auch für Gesuche betreffend Vollzugslockerungen zuständig sein müsste, um die Vereinbarkeit der beantragten Vollzugslockerung mit dem Haftzweck zu prüfen. Die kantonalen Vollzugsbehörden verfügen über Fachwissen und Erfahrung in diesem Gebiet und können effektiv auf allfällige Änderungen der Verhältnisse reagieren (vgl. Urteil 1B_122/2022 vom 20. April 2022 E. 3.4). Der Entscheid über Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug obliegt somit neu den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen (E. 3.7).