Vom Beginn der Strafantragsfrist
In BGer 6B_559/2009 vom 03.11.2009 erinnert das Bundesgericht an seine (eher grosszügige) Rechtsprechung über den Beginn der Antragsfrist nach Art. 31 StGB:
Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, was auch die Kenntnis der Straftat voraussetzt (BGE 126 IV 131 E. 2a; 121 IV 272 E. 2a; Christoph Riedo, Basler Kommentar, Art. 31 StGB N 5, 12). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist mithin nicht zu laufen. Dies ist erst der Fall, wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind, da eine Tat nur vorliegt, wenn der Täter auch den subjektiven Tatbestand erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 126 IV 131 E. 2a). Die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses Kennenmüssen des Täters löst die Antragsfrist nicht aus (BGE 76 IV 1 E. 2) (E. 3.3).
Im zu beurteilenden Fall heisst das Bundesgericht die Beschwerde des Strafantragstellers gut, der schon viel früher Verdacht hätte schöpfen müssen:
Nachdem aus dem früher eingereichten Kontoauszug vom 10. Dezember 2007 der Beschwerdegegnerin 1 (act. 5/24) hervorging, dass das gesamte Vermögen (wenn auch grösstenteils in einem Wertschriftendepot) noch vorhanden war, setzte der Fristenlauf des Strafantrags noch nicht ein, sondern begann erst mit Zustellung der Umsatzliste durch die zuständige Gerichtsinstanz im Eheschutzverfahren zu laufen. Die Vorinstanz ist daher zu Unrecht nicht auf den Strafantrag wegen Veruntreuung eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Die Vorinstanz wird materiell zu prüfen haben, ob die Beschwerdegegnerin 1 hinsichtlich der Pensionskassengelder des Beschwerdeführers eine Veruntreuung begangen hat (E. 3.4.4).