Vom Berufungsgericht zurück an die Staatsanwaltschaft

Das Kantonsgericht LU scheint weist erneut eine Anklage direkt zurück an die ursprüngliche Absenderin, die Staatsanwaltschaft. Diese wehrt sich erneut dagegen. Diesmal tritt das Bundesgericht ein, obwohl nicht klar ist, wie die Staatsanwaltschaft (bzw. hier die Oberstaatsanwaltschaft LU) den nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet. Möglicherweise reicht es, “Weisungen” der Vorinstanz, welche später nicht mehr anfechtbar sind, als falsch zu rügen (BGer 7B_171/2022 vom 15.04.2024).

Das Bundesgericht weist ab, soweit es eintritt (Quizfrage: ist es nun eingetreten oder nicht?).

Die Abweisung wird letztlich so begründet:

Hingegen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nach Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Es handelt sich hier um einen Ausnahmefall, in welchem nach zutreffender Einschätzung der Vorinstanz zusätzliche Beweiserhebungen betreffend die verbrecherische Herkunft der vom Beschuldigten erlangten Gelder und damit betreffend die Geldwäschereivortaten erforderlich sind (vgl. oben E. 2.6). Da sich diese Vortaten im Ausland ereigneten, werden die meisten zusätzlichen Ermittlungshandlungen rechtshilfeweise vorzunehmen sein. Bei den von der Vorinstanz als erforderlich erachteten zusätzlichen Beweiserhebungen handelt es sich folglich nicht um wenig komplizierte Verrichtungen, die übliche Bestandteile eines gerichtlichen Verfahrens sind (vgl. oben E. 3.3.2). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet (E. 3.4).  

Mir sind weitere Rückweisungen vom Kantonsgericht an die Staatsanwaltschaft LU bekannt. Ich bin gespannt, wie oft die Oberstaatsanwaltschaft ihr Glück noch in weiteren Beschwerden auf Kosten des Steuerzahlers sucht, anstatt einfach die Entscheide ihres Kantonsgerichts zu akzeptieren. Helfen würde hier Klartext des Bundesgerichts: Nichteintreten mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.