Vom Bundesgericht abgesegnete Verteidigungstaktik
Ein Beschuldigter ersuchte erfolglos um Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Das Bundesgericht prüfte dabei wie üblich, ob die bestehende Verteidigung ungenügend sei, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen kann. Es verneint die Frage und stützt sich dabei auf ein Schreiben der bisherigen Verteidigung an ihren Klienten, welches jene dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt hat (BGer 1B_295/2013 vom 01.10.2013). Aus dem Schreiben geht offenbar die Strategie der Verteidigung hervor, welche das Bundesgericht der Vorinstanz (und dem Publikum) vorenthält:
Seine Vorwürfe an die amtliche Verteidigerin sind indessen objektiv unbegründet. Ihre Verteidigungstaktik, wie sie sie dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2013 darlegte und die hier nicht näher erläutert wird, da sie dem Obergericht gegenüber nicht offengelegt werden soll, erscheint im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer vorgegebene Ziel, die stationäre durch eine ambulante Massnahme zu ersetzen, objektiv zweckmässig und sachgerecht; eine (mehr) Erfolg versprechende Alternative ist jedenfalls nicht ersichtlich, auch wenn er das nicht einsehen will (E. 1).
Die amtliche Verteidigerin reicht im Verfahren vor Bundesgericht bisher nicht bekannte Beweismittel (Novenrecht?) ein, die sich gegen die Interessen ihres Mandanten auswirken und ja wohl dem Berufsgeheimnis unterstehen? Ich nehme an, ich habe da was falsch verstanden.
Besteht bei der notwendigen amtlichen Verteidigung nicht immer die Gefahr oder zumindest die Möglichkeit, gegen die (subjektiven) Interessen des Mandaten zu handeln? Ich finde im Übrigen aber (auch): Man soll den Klienten ziehen lassen, wenn er denn will.