Vom “Einführen von Informatikprogrammen”

Die Überwachung des Fernmeldeverkehrs soll laut Medienmitteilung des EJPD vom 19. Mai 2010 an die technische Entwicklung angepasst werden. Zu diesem Zweck soll das BÜPF total revidiert und die noch nicht in Kraft getretene Strafprozessordnung geändert bzw. ergänzt werden (s. Vorentwurf und erläuternder Bericht). Die Vernehmlassungsfrist endet am 18. August 2010.

Der Vorentwurf enthält zahlreiche Neuerungen, die hier nicht einzeln aufgezählt werden können. Neu ist etwa, dass der Kreis der dem BÜPF unterstellten Personen erweitert wird (Art. 2 VE-BÜPF) und dass sie für ihre Überwachungstätigkeiten nicht mehr entschädigt werden (Art. 30 VE-BÜPF). Dafür wird ihre Pflicht, die Randdaten aufzubewahren, auf ein Jahr verdoppelt. 

Im Rahmen der Totalrevision soll wie gesagt auch die Strafprozessordnung ergänzt werden. Ins Auge sticht folgende Bestimmung, welche das “Einführen von Informatikprogrammen” erlauben soll. Gemeint sind Trojaner, die etwa die verschlüsselte VoIP-Kommunikation vor deren Verschlüsselung aufzeichnen und an die Behörden übermitteln können.

 

Art. 270bis Abfangen und Entschlüsselung von Daten (neu)

1 Sind bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs die bisherigen Massnahmen erfolglos geblieben oder wären andere Überwachungsmassnahmen aussichtslos oder würden die Überwachung unverhältnismässig erschweren, so kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Wissen der überwachten Person das Einführen von Informatikprogrammen in ein Datensystem anordnen, um die Daten abzufangen und zu lesen. Die Staatsanwaltschaft gibt in der Anordnung der Überwachung an, auf welche Art von Daten sie zugreifen will.

2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

Hoffentlich merken die Vernehmlassungsteilnehmer, um was es hier eigentlich geht.