Vom Kiffen und der Fahreignung
Die Strassenverkehrsämter ordnen aus geringstem Anlass verkehrsmedizinische Abklärungen an und befeuern damit einen paramedizinischen Dienstleistungszweig, der Millionen verschlingt. Beschwerden dagegen sind eher selten, weil die Erfolgschancen in der Regel gegen Null tendieren. Ein Betroffener, der wegen langsamer Fahrweise kontrolliert wurde und der regelmässig Marihunana (wöchentlich ca. 4 Joints jeweils vor dem Zubettgehen) raucht, zog seinen Fall bis ans Bundesgericht und hat obsiegt (BGer 1C_556/2012 vom 23.04.2013):
Zweifel an seiner Fahrfähigkeit erweckte der Beschwerdeführer indessen beim StVA durch seine von der Polizei protokollierten Aussage, er konsumiere seit Jahrzehnten wöchentlich rund 4 Joints. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Aussage und macht geltend, er habe das Protokoll bewusst nicht unterschrieben. Er sei, wenn überhaupt, seltener Gelegenheitskonsument.
Wie das ASTRA zu Recht anführt, kann die Frage nach der Verwertbarkeit des Polizeiprotokolls offen bleiben. Die protokollierte Aussage ist vereinbar mit einem regelmässigen, aber kontrollierten und mässigen Haschischkonsum, der für sich allein noch nicht auf eine Beeinträchtigung der Fahreignung schliessen lässt. Diese Einschätzung wird gerade auch durch die am 29. März 2012 angeordnete Blutanalyse bestätigt, die einen THC-Gehalt weit unter dem massgebenden Grenzwert ergab, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenem Zugeständnis am Vorabend einen Joint geraucht hatte. Weitere Hinweise auf eine fehlende Fahreignung sind weder ersichtlich noch dargetan. Für seine Fahrtüchtigkeit spricht im Gegenteil der Umstand, dass sein automobilistischer Leumund ungetrübt ist, obwohl er seit Jahrzehnten zum Führen von Motorfahrzeugen berechtigt ist. Das Urteil 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, auf das sich die Vorinstanzen berufen, bezieht sich auf den Mischkonsum von Ecstasy und Speed und kann daher nicht unbesehen auf den Fall des Beschwerdeführers übertragen werden, der nach seiner unwiderlegten Darstellung keine weiteren legalen oder illegalen Drogen zu sich nimmt. Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers vor, die eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigen könnten. Die Rüge ist begründet (E. 2.3).