Vom nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur
Ein abgewiesener Einstellungsantrag ist ein Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (BGer 1B_228/2017 vom 10.07.2017).
Das leuchtet auch nach den Erwägungen des Bundesgerichts nicht leichthin ein:
Dass der Beschwerdeführer als Folge des angefochtenen Entscheids die Fortführung des Strafverfahrens gegen ihn in den beiden umstrittenen Punkten erdulden muss, bewirkt nach konstanter Praxis des Bundesgerichts keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4; Urteil 1C_585/2013 vom 17. September 2013 E. 1.2.1). Daran ändert nichts, dass das komplexe Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss wohl noch geraume Zeit dauern mag. Ob und wie lange der Beschwerdeführer dabei in Haft gehalten wird, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (E. 1).
Nun gibt es ja aber noch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Danach ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid auch dann zulässig,
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Das wäre m.E. doch klar erfüllt. Oder was übersehe ich?
Im vorliegenden Fall war übrigens bereits das Obergericht nicht eingetreten, das sich nicht auf das BGG berufen kann. Wieso es nicht eintrat, ist nicht bekannt.
Wenn die Beschwerde beim Bundesgericht gutgeheissen worden wäre, hätte dies nur die Aufhebung des Nichteintretensentscheides zur Folge gehabt. Damit wäre die Voraussetzung von 93 I lit b BGG, dass die Gutheissung einen sofortigen Endentscheid herbeiführt nicht erfüllt gewesen, da die Sache zurück ans OGer müsste.
Das hat was, ja. Aber gibt es dann überhaupt Anwendungsfällt von lit. b? Und wie wäre es, wenn die Vorinstanz abgewiesen hätte? Das BGer hätte dann doch reformatorisch die Einstellung entscheiden können.
Das Obergericht dürfte auf die Beschwerde nicht eingetreten sein, da die Zulassung einer Beschwerde gegen eine Nichteinstellung eine Umgehung von Art. 380 StPO bedeuten würde. Nachdem die Eröffnung einer Untersuchung oder eine Anklageerhebung ex lege nicht anfechtbar ist, muss dies auch für eine Nichteinstellung, die schlussendlich zum selben Ergebnis führt, gelten.
PK kann Durchführung eines Verfahrens mit erfolgreicher Beschwerde erzwingen. Die beschuldigten können aber nicht einmal die Einstellung durchsetzen, wenn es bspw. an einem Tatverdacht fehlt?
Das Ende einer Untersuchung liegt primär in den Händen der StA. So kann der PK nur die (weitere) Durchführung eines Verfahrens mit Beschwerde erzwingen, wenn die StA einen Endentscheid (Nichtanhandnahme oder Einstellung) fällt. Auch der Beschuldigte kann vor Ende der Untersuchung keinen Abschluss erzwingen. Falls es aber etwa tatsächlich vorab an einem Tatverdacht mangeln sollte, so kann sich der Beschuldigte immerhin gegen jede ihn belastende Zwangsmassnahme mit Beschwerde wehren… 😉 So ganz wehrlos ist er also so oder so nicht.