Vom Reinheitsgrad nicht beschlagnahmter Drogen
Das Bundesgericht hat sich in einem neuen Entscheid (BGer 6B_892/2010 vom 22.12.2010) wieder einmal mit der Frage zu beschäftigen, wie der Reihnehitsgrad von Kokain willkürfrei bestimmt werden kann. Es kommt zum Schluss, dass das Abstellen auf statistische Durchschnittswerte jedenfalls dann nicht willkürlich sei, wenn zusätzliche Anhaltspunkte verfügbar sind, welche gegen unterdurchschnittlich Reinheit sprechen. Diese Anhaltspunkte sind allerdings im vorliegenden Fall wenig überzeugend. Auch nicht überzeugend ist allerdings auch die Auffassung des Beschwerdeführers, es müsse in dubio pro reo auf die statistischen Minimalwerte abgestellt werden.
Vorliegend konnte kein Stoff beschlagnahmt werden. Der Beschwerdeführer wendet deshalb ein, die Vorinstanz hätte mit Blick auf die Unschuldsvermutung auf Minimalwerte abstellen müssen. Das Heranziehen von Durchschnittswerten sei willkürlich. Der Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe mit einer 18 Gramm übersteigenden Menge reinen Kokains gehandelt, nicht bloss auf die Analysen der SGRM ab, sondern zieht diesen Schluss in Verbindung mit zusätzlichen belastenden Indizien. So hebt sie hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht habe, seine Abnehmer hätten sich über die Stoffqualität beschwert; der Abnehmer B. habe im Sommer 2009 vielmehr mehrere Male (7-8 Mal bzw. 10-12 Mal) Kokain bezogen. Da der Beschwerdeführer insoweit auch nicht vorbringt, sein Kunde hätte über keine anderen Quellen Kokain beziehen können, und er das Gramm Kokain überdies für Fr. 100.– verkaufte (vgl. act. E/5 S. 5), ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einer – in Bezug auf den Reinheitsgehalt – zumindest durchschnittlichen Qualität des Stoffs ausgeht (siehe hierzu auch Urteil 1P.22/1994 vom 3. Juni 1994). Zudem berücksichtigt sie, dass es sich beim Beschwerdeführer – wenn auch auf unterster Stufe – um einen Zwischenhändler und nicht um einen Lieferanten an Endverbraucher handelt (was angesichts des Bezugs von 50 g Kokaingemisch bei A. in einem Mal unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden ist). Auch dieser Umstand legt einen Handel mit durchschnittlicher Qualität nahe. Es ist deshalb weder willkürlich (unter Einschluss der angefochtenen kantonalen Bestimmungen der StPO), noch verletzt es die Unschuldsvermutung, wenn die Vorinstanz gestützt auf diese Indizien in Verbindung mit den statistischen Daten zum Reinheitsgrad von Kokain zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe mit mehr als 18 Gramm reinem Kokain gehandelt. Im Übrigen wäre ihm selbst bei Zugrundelegen des gemäss Standardabweichung tiefsten Reinheitsgehalts der SGRM Analysen von 22% im Jahr 2008 und 16% im Jahr 2009 (was die Vorinstanz aus den geschilderten Gründen ohne Willkür als nicht gerechtfertigt ablehnen durfte) noch immer ein Handel mit einer Menge von 21,4 Gramm reinen Kokains zur Last zu legen. Dass und weshalb die – vom Beschwerdeführer im Übrigen selber ins Verfahren eingebrachten – breit abgestützten Betäubungsmittelstatistiken der SGRM, namentlich pro 2008, veraltet und ein Abstellen darauf unhaltbar sein sollten, ist nicht ersichtlich, zumal daraus entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch der im Kokainhandel zu verzeichnende Abwärtstrend deutlich hervorgeht (E. 1.4, Hervorhebungen durch mich).