Vom (überspitzten) Formalismus

Nicht nur die Fristen haben ihre Tücken, sondern auch die Rechtsmittel. Dies zeigt ein heute online gestellter Entscheid des Bundesgerichts (BGE 1P.151/2006 vom 31.03.2006). Der Beschwerdeführer hatte es in einem kantonalen Rechtsmittelverfahren versäumt, den Kostenvorschuss fristgerecht zu zahlen. Sein Fristwiederherstellungsgesuchs hat die Vorinstanz abgewiesen, was er als überspitzt formalistisch beim Bundesgericht gerügt hat. Dort scheiterte er nicht an den Fristen, sondern daran, dass er seine Beschwerde sozusagen zu wenig formalistisch begründete:

Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden, weil der Beschwerdeführer nur das Verschulden des Anwalts, nicht aber sein eigenes Verschulden bestreitet. Damit bleiben die Ausführungen des Kantonsgerichts zum Verschulden des Beschwerdeführers bestehen. Selbst wenn also der Einwand zuträfe, der Anwalt sei schuldlos, bliebe die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs damit begründet, dass der Beschwerdeführer selber kein unverschuldetes Hindernis glaubhaft gemacht habe (E. 5.2).

Gerichtsgebühr: CHF 2,000.00.