Vom Waschen sauberen Geldes
Die Bundesanwaltschaft hat einen Freispruch durch das Bundesstrafgericht (SK.2014.33 vom 03.06.2015) erfolglos beim Bundesgericht angefochten (BGer 6B_1120/2015 vom 29.09.2016). Die Beschwerde war in etwa gleich aussichtslos wie die Anklage, über die man sich eigentlich nur wundern kann.
Die Anklage wegen Geldwäscherei basierte offenbar auf der Annahme, dass “saubere” Vermögenswerte für eine Bestechung bereitgestellt wurden. Vor Bundesgericht machte die BA geltend,
dass unter Umständen versuchte Geldwäscherei vorliegen könne, wenn Vermögenswerte, die noch nicht aus einem Verbrechen stammen, erst zu Bestechungszwecken bestimmt worden seien. Sollte das Bundesgericht nicht von vollendeter Geldwäscherei ausgehen, müsste daher zumindest versuchte Geldwäscherei bejaht werden (E. 1.2).
Die BA übersieht, dass der Tatbestand nur erfüllt sein kann, wenn durch die strafbare Handlung illegale Vermögenswerte angefallen sind. Im Ergebnis hält das Bundesgericht fest, dass dies hier nicht der Fall sein könne:
Die vorliegend zur Diskussion stehenden Vermögenswerte sind nicht das Ergebnis einer Bestechung, sondern nur Tatwerkzeug, was die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt. Auch ist nicht erstellt, dass der Beschwerdegegner durch seine Handlungen die Wäsche des aus der Bestechung zu erwarteten Erlöses vorbereitete. Es kann daher weder von vollendeter noch von versuchter Geldwäscherei die Rede sein (E. 1.3.2)..
Zumindest falsch angeklagt war der Vorwurf der Urkundenfälschung. Dazu das Bundesgericht:
Der Anklageschrift ist nur zu entnehmen, dass K. und L. vorgeschoben worden seien, um den tatsächlichen Empfänger des Bargeldes nicht offenzulegen. Dass sie das Geld nie in Empfang genommen haben sollen, wird in der Anklage nicht erwähnt. Genau dies wäre aber notwendig gewesen, um die von der Bundesanwaltschaft geforderte Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu rechtfertigen. Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der Urkundenfälschung verletzt kein Bundesrecht (E. 2.3).
Die angeblichen Delikte ereigneten sich vor über zehn Jahren. Das Verfahren dauerte ca. sechs Jahre.