Vom Wert der Konfrontation und der Unschuldsvermutung
Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Automobilistin ab, welche sich auf die Unschuldsvermutung berufen hatte (BGer 6B_262/2009 vom 18.06.2009). Angesichts der Willkürkognition des Bundesgerichts (und der Vorinstanz!) ist das Urteil nicht zu beanstanden. Es zeigt aber, dass man mit der Unschuldsvermutung nach einem erstinstanzlichen Urteil kaum je Erfolg haben kann. Im vorliegenden Fall bestätigt das Bundesgericht insbesondere seine Rechtsprechung, welche den Konfrontationsanspruch so gut wie wertlos zu machen scheint:
Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Der Anspruch bildet Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist somit grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen, wobei als Zeugenaussagen auch in der Voruntersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen gelten. Auf eine Konfrontation kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden, etwa wenn eine solche aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; 125 I 127 E. 6; 124 I 274 E. 5b, je mit Hinweisen). Dies hindert das Gericht nicht daran, bei widersprüchlichen Äusserungen für die Sachverhaltsfeststellung auf die ersten, gegenüber der Polizei erfolgten Aussagen abzustellen, wenn es im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 249 BStP; vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1; 127 IV 172 E. 3a) zur Überzeugung gelangt, dass diesen und nicht den später, anlässlich der Konfrontationseinvernahme erfolgten Aussagen Glaube zu schenken ist (E. 2.5, Hervorhebungen durch mich).
Im vorliegenden Fall konnte sich der Zeuge anlässlich der Konfrontation nicht mehr genau erinnern. Zudem bestätigte ein Gutachten die Version, welche der Zeuge bei der Polizei zu Protokoll gegeben hatte.