Vom Wert der Unschuldsvermutung
In einem SVG-Administrativverfahren wandte sich ein Beschwerdeführer ans Bundesgericht mit der Behauptung, er sei nicht der Lenker des geblitzten Fahrzeugs gewesen. Er sei aufgrund von blossen Vermutungen der Vorinstanz zu einem Ausweisentzug verurteilt worden. Man habe ihm die Beweislast zugeschoben. Das Bundesgericht hat ihm nun erklärt, dass nicht Vermutung, sondern richterliche Überzeugung zum Urteil führte (6A.98/2006 vom 23.02.2007):
Die Einwände sind offensichtlich unbegründet. Die Rekurskommission hat die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht bloss vermutet und ihm nicht den Entlastungsbeweis zugeschoben. Vielmehr hat sie ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 2. Oktober 2004 das Fahrzeug gelenkt hatte. Von einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung sowie von einer unzulässigen Umkehr der Beweislast kann keine Rede sein.
Ob dieser Entscheid richtig ist, kann nicht beurteilt werden. Insbesondere darf man nie von der Qualität der Begründung auf die Qualität des Urteils schliessen.