Von 8 über 6 und 5 auf wieviele Monate?

Das Bundesgericht musste sich erneut mit Beschwerden gegen ein zuvor bereits kassiertes Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau beschäftigen. Es hebt auch den zweiten Entscheid des Obergerichts auf (Urteil 6P.95/2006 vom 08.08.2006). Dieses hatte es versäumt, den Beschwerdeführer bei der Neubeurteilung, die im Anschluss an BGE 132 IV 12 notwendig wurde, anzuhören. Aus dem Entscheid:

Dass der Beschwerdeführer im ersten Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hat, zur Strafzumessung Stellung zu nehmen, mag zutreffen. Doch steht dies hier nicht in Frage. Da das Gericht die Strafe im Urteilszeitpunkt zuzumessen hat, muss dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten werden, sich zu allfälligen in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen zu äussern. Dass von vornherein klar gewesen sei, dass beim Beschwerdeführer keine Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eingetreten waren, lässt sich jedenfalls nicht sagen (vgl. Urteil des Kassationshofs 6P.104/2000 vom 1.9.2000 E. 3, in: RVJ/ZWR 2001, S. 304; E. 1.3).

Keinen Erfolg hatte der Beschwerdeführer hingegen mit der Rüge, der Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung habe seinen Anspruch auf öffentliche Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt. Dazu der Kassationshof:

Allfällige in der Zeit seit dem ersten Berufungsverfahren eingetretene, im Rahmen der Strafzumessung bedeutsame Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen setzen keine erneute direkte Anhörung des Beschwerdeführers voraus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann hier auch gewahrt werden, wenn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wird (E. 2.4).

Erstinstanzlich war der Beschwerdeführer zu 8 Monaten Gefängnis bedingt verurteilt worden. Das Obergericht korrigierte zuerst auf 6 Monate, nach dem ersten Entscheid des Bundesgerichts auf 5 Monate. Ob es weiter nach unten korrigieren wird, ist nicht sicher. Sieht es davon ab, wird sich das Bundesgericht wohl nochmals mit dem Fall befassen müssen.