Von Anwaltsgebühren und Bremseffekten

Das Obergericht des Kantons Zürich legt dem Kantonsrat eine total revidierte Anwaltsgebührenverordnung vor. Es hat sich dabei einer Forderung der Anwälte widersetzt, stärker auf den Zeitaufwand abzustellen. Verbindlich für das Verhältnis Anwalt – Klient ist die Verordnung nur für die unentgeltlichen Rechtsvertreter und die amtlichen Verteidiger. Hier ein paar Auszüge aus der Vorlage zur Entschädigung amtlicher Verteidiger:

Eine beträchtliche Zahl von Verteidigern stellt auch in einfachen Fällen wegen eines geltend gemachten hohen Zeitaufwands sehr hohe Rechnungen. Es fehlt im geltenden Tarifsystem offensichtlich an geeigneten Bremseffekten.

Der Stundenansatz von Fr. 200 soll – wie bis anhin – die Regel bleiben. Der bundesrechtlichen Rechtsprechung zur kostendeckenden Entschädigung der Anwälte ist jedoch im Einzelfall stets Beachtung zu schenken [Noch nicht berücksichtigt hat das Obgericht hier, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts neuerdings nicht mehr bloss Kostendeckung verlangt, sondern den amtlichen Verteidigern sogar erlaubt, etwas an diesen Mandaten zu verdienen (s. dazu meinen früheren Beitrag, der übrigens rund zwei Wochen älter ist als die hier zitierte Vorlage des Obergerichts des Kantons Zürich].

Die direkte Anwendung des Tarifrahmens auch für die Vertretung vor dem Strafgericht verlangt von den amtlichen Verteidigern, wie von den unentgeltlichen Rechtsvertretern schon heute, den Entschädigungsanspruch gemäss dem vorgegebenen Tarifrahmen zu kalkulieren und den Zeiteinsatz entsprechend effizient zu planen. Das amtliche Honorar kommt je nach Schwierigkeit, Verantwortung und Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2) im unteren, mittleren oder oberen Bereich des Tarifrahmens zu liegen.