Von Berufungen und Anschlussberufungen

Nach einem neuen Grundsatzentscheid des Bundesgericht kann eine Berufung in eine Anschlussberufung umgewandelt werden, wenn die Umwandlung innert der Frist von Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erklärt wird (BGE 6B_895/2019 vom 15.09.2020. Publiaktion in der AS vorgesehen).

Hingegen ist auf eine Anschlussberufung in analoger Anwendung von Art. 403 StPO nicht einzutreten, wenn das damit gestellte Rechtsbegehren bereits Gegenstand einer gültigen Berufung der betreffenden Partei bildet. Das Bundesgericht folgt der Lehre, wonach die gleichen Anträge einer Partei nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein könnten bzw. eine Anschlussberufung sei nur in den Punkten möglich, die nicht bereits Gegenstand der Berufung dieser Partei seien.