Von den Mängeln eines Haftentscheids

Das Bundesgericht (BGer 1B_168/2008 vom 01.09.2008) kassiert erneut einen kantonalen Haftentscheid. Es fasst die Mängel wie folgt zusammen:

Zunächst äussert er sich, wie dargelegt, zu wesentlichen Fragen nicht. Ausserdem enthält er, was den Haftgrund der Kollusionsgefahr betrifft, einen Widerspruch zwischen der Begründung und dem Dispositiv. Überdies zitiert die Vorinstanz das psychiatrische Kurzgutachten fehlerhaft. Sie springt (angefochtener Entscheid S. 13) von Seite 21 des Gutachtens unvermittelt auf Seite 23. Die wesentlichen Ausführungen auf Seite 22 des Gutachtens hat sie versehentlich weggelassen (E. 4).

Die Vorinstanz erhält Gelegenheit, die Mängel zu korrigieren. Neu ist soweit ersichtlich nur die Urteilsformel des Bundesgerichts, das die Beschwerde nicht wie üblich teilweise gutheisst, sondern teilweise abweist:

Die Beschwerde wird teilweise abgewiesen. Im Übrigen wird die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2008 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an diesen zurückgewiesen.