Von den Mühlen der Justiz

Mit einem heute online gestellten Urteil (BGer 6B_544/2009 vom 26.10.2009)  schliesst das Bundesgericht ein regelrechtes Ping-Pong-Spiel mit dem Bundesstrafgericht (Einzelrichter) ab, womit die Verurteilung wegen untauglichen Versuchs der Irreführung der Rechtspflege (Sanktion: bedingte Geldstrafe) rechtskräftig wird.

Das Haupt- und Rechtsmittelverfahren in dieser Bagatellstrafsache ist wie folgt dokumentiert:

In seinem oben zitierten Urteil aus dem Jahr 2008 hatte das Bundesgericht folgende massgebende Entscheidung gemacht:

Der Beschwerdeführer hat sich somit durch seine wissentlich unwahren Behauptungen von Ende Februar/Anfang März 2005 gegenüber den schweizerischen Behörden, wonach ein russischer Staatsanwalt ihm in der Schweiz gegen Zahlung von USD 50’000.– die Einstellung des Strafverfahrens und den Rückzug des Auslieferungsersuchens in Sachen A. in Aussicht gestellt habe, des untauglichen Versuchs (Art. 23 Abs. 1 aStGB beziehungsweise Art. 22 Abs. 1 in fine StGB) der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht (E. 4).

So kompliziert scheint das Ganze nun wirklich nicht zu sein. Zufrieden wird der Verurteile dennoch nicht sein. Er hatte in seiner letzten Beschwerde u.a. verlangt, dass die Bundesrichter, welche an der oben zitierten Feststellung mitgewirkt haben, in den Ausstand treten müssten. Damit hatte er freilich gemäss nachfolgend zitierter Erwägung 2.4 keinen Erfolg:

Weist das Bundesgericht die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, ist diese an die rechtliche Beurteilung, die der Rückweisung zugrunde liegt, gebunden (…). Damit bestand für die Vorinstanz kein Raum, auf die gegen die rechtliche Würdigung vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers einzutreten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist damit auch nicht der Instanzenzug verkürzt worden. Denn das Bundesgericht kann, wenn es die Beschwerde gutheisst, gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG auch in der Sache selbst entscheiden. Indem die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts den Sachverhalt rechtlich gewürdigt, mithin im Schuldpunkt entschieden hat, und die Sache für die Zumessung der Strafe sowie die Regelung der Nebenpunkte an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, hat sie die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (…) ist die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ihrem Entscheid vom 6. November 2008 auch nicht auf ihr erstes Urteil vom 27. Oktober 2007 zurückgekommen. Sie führte lediglich aus, in subjektiver Hinsicht sei nicht erforderlich, dass der Täter eine Vorstellung davon habe, unter welche Straftatbestände das behauptete Verhalten fallen könnte. Vielmehr genüge es, dass er dieses Verhalten für strafbar halte. Es müsse daher nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Kauf genommen habe, dass das von ihm mitgeteilte Verhalten des russischen Amtsträgers gerade unter das Korruptionsstrafrecht falle und als verbotene Handlung für einen fremden Staat sowie als Erpressung strafbar sei (E. 3.2). Hiezu äusserte sich das erste bundesgerichtliche Urteil vom 27. Oktober 2007 nicht. In diesem beanstandete die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts vielmehr, dass das erste Urteil des Bundesstrafgerichts in subjektiver Hinsicht keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen enthalte (E. 5.4.3).

Nochmals zur Klarstellung: Verurteilt wurde der Beschwerdeführer wegen eines untauglichen Versuchs, die Rechtspflege irrezuführen.