Von den Tücken bei der Wahl der Strafart / Strafzumessung
Das Bundesgericht (BGer 6B_712/2010 vom 13.12.2010) kassiert in derselben Sache zum zweiten Mal ein Urteil der Vorinstanz (hier der erste Entscheid: BGer 6B_172/2010 vom 29.10.2009). Diesmal hat die Vorinstanz übersehen, dass eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu gemeinnütziger Arbeit nicht in Frage kommt:
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist die gemeinnützige Arbeit keine Unterart der Freiheitsstrafe, sondern bildet eine eigenständige dritte Sanktionsform. Sie ist zur Freiheitsstrafe nicht gleichartig (…). Nach der gesetzlichen Rangordnung kann die gemeinnützige Arbeit entgegen dem diesbezüglich missverständlichen Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 StGB lediglich an Stelle einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen angeordnet werden (…), während kurze Freiheitsstrafen nur unter den Bedingungen von Art. 41 StGB zulässig sind. Vorausgesetzt wird hierzu unter anderem, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (E. 1.3.4).
Die Vorinstanz verletzt das in Art. 49 StGB verankerte Asperationsprinzip und damit Bundesrecht, indem sie eine Zusatzfreiheitsstrafe zu den im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. März 2009 ausgesprochenen 240 Stunden gemeinnützige Arbeit ausspricht (E. 1.3.5).
Nun erhält die Vorinstanz eine dritte Chance. Viel kann sie dabei aber wohl nicht mehr falsch machen.