Von den Tücken der eMail-Überwachung
Der Kanton Zürich muss Sunrise für eine eMail-Überwachung mit rund CHF 17,000.00 entschädigen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesgerichts (1A.255/2006 vom 20.03.2007) hervor, aus dem auch mögliche Tücken einer eMail-Überwachung hervorgehen. Offenbar war es Sunrise erst nach 17 Monaten möglich, die Überwachungsanordnung zu vollziehen. Dies war darauf zurückzuführen, dass Sunrise nur Access Provider war, als Service Provider aber ein Kunde von Sunrise agierte. Damit stellt sich die Frage, wieso die Überwachung nicht wie üblich beim Service Provider angeordnet wurde. Der Grund geht aus dem Entscheid hervor:
Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist Sunrise nicht Betreiberin des Mailservers, sondern stellt einer anderen Gesellschaft die Zuleitung ins Internet (statische IP-Adresse und fest geschaltete Mietleitung) zur Verfügung. Diese Gesellschaft (im Folgenden: Sunrise-Kundin) betreibt die zu überwachende Mailbox. Gewöhnlich wäre die E-mail-Überwachung bei der Sunrise-Kundin (Service Provider) und nicht bei Sunrise (hier: Access Provider) durchzuführen. Dies sei im vorliegenden Fall wegen Kollusionsgefahr im Verhältnis zwischen der Sunrise-Kundin und der zu überwachenden Person nicht möglich gewesen. Man habe auf die Mietleitung physisch zugreifen, den laufenden Datenverkehr mit einem “Konverter” umwandeln und mit einem weiteren Gerät lesbar machen müssen (…). Damit steht fest, dass der Kanton Zürich eine von der Normallösung (Überwachung beim Service Provider) abweichende Massnahme (Überwachung beim Access Provider) anordnete. Die Beteiligten haben Versuche unternommen, bis sie die Überwachung rund 17 Monate nach der ersten Anordnung durchführen konnten (E. 3.3).