Von der “Akkuratesse des Tachometers”
Das Bundesgericht erklärt, wieso es für die Beurteilung einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht darauf ankomme, was der Tachometer anzeigt (BGer 6B_661/2016 vom 23.02.2017). Das wusste ich selbst nicht, aber – zu meiner Ehrenrettung – die Vorinstanz auch nicht:
Mit ihrer Argumentation verkennt die Vorinstanz, dass es für den subjektiven Tatbestand auf die Akkuratesse des Tachometers nicht ankommt.
Das Bundesgericht erklärt auch, warum der Tachometer egal ist:
Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h liegt über dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in objektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben ist (oben E. 1.2.1). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch subjektiv als erfüllt erachtet. Wer die geltende Höchstgeschwindigkeit in einer derart massiven Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder mindestens grobfahrlässig (BGE 123 II 37 E. 1f). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe um die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht gewusst. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass besondere Umstände, welche sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen, nicht ersichtlich sind. Zwar waren die Strassen- und Sichtverhältnisse gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im Tatzeitpunkt einwandfrei. Der Beschwerdeführer befand sich aber nicht alleine auf der Strasse. Zur Messzeit herrschte vielmehr reger Fahrzeugverkehr in der vom Beschwerdeführer befahrenen Richtung. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 35 km/h zeigt unter diesen Umständen zumindest ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern.
Mildernde Umstände können auch nicht darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer mit einem Elektrofahrzeug unterwegs war. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt und unbestritten ist, ist er im Tatzeitpunkt bereits seit zwei Jahren mit dem besagten Fahrzeug gefahren, wobei er 2’000 bis 3’000 Kilometer im Jahr zurückgelegt hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer der besonderen Eigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere der fehlenden Motorengeräusche sowie des Geschwindigkeitsgefühls, bewusst gewesen sein musste. Er bringt nichts vor, was diese Annahme als willkürlich erscheinen liesse. Gemäss Aussagen des sachverständigen Zeugen ist das Geschwindigkeitsgefühl in einem Tesla denn auch nicht erheblich anders, als bei einem konventionell motorisierten Fahrzeug. Der Zeuge hat zudem ausgesagt, dass er das Fahrgefühl bei 120 km/h von jenem bei 80 km/h unterscheiden könnte. Angesichts der gefahrenen mindestens 4’000 Kilometer leuchtet nicht ein, weshalb dies für den Beschwerdeführer anders sein soll, auch wenn er kein Experte ist. Für das Erkennenkönnen der deutlich übersetzten Geschwindigkeit ist hingegen nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer um die genaue Geschwindigkeit wusste, ob der Tachometer richtig funktionierte und ob er diesen überhaupt im Blick hatte. Entgegen der Vorinstanz weist das Strafgericht im Übrigen zutreffend darauf hin, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund der im Vergleich mit einer Autobahn schmäleren Strasse nicht entgangen sein kann, dass er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Hierfür bedarf es keiner weiteren Abklärungen im Sinne eines Augenscheins. Ein entsprechender Irrtum war daher bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar (Art. 13 Abs. 2 StGB, Art. 333 Abs. 1 StGB sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG). Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht von einer subjektiv schwerwiegenden Verfehlung ausgehen (E: 1.3.1, Hervorhebungen durch mich).
Genau: Mindestens grobfahrlässig halt.