Von der bundesgerichtlichen Verfahrensordnung
Dass Beschwerden ans Bundesgericht bisweilen übers Ziel hinaus schiessen, zeigt ein Blick auf BGer 6B_407/2008 vom 21.07.2008. Laut diesem Entscheid hat der Beschwerdeführer so ziemlich alles gerügt, was man vor Bundesgericht überhaupt rügen kann. Hier eine kleine Kostprobe:
Der Beschwerdeführer verkennt diese Verfahrensordnung, wenn er geltend macht, die Darstellungen von Staatsanwaltschaft und Vorinstanz gälten insgesamt wie auch im Detail als bestritten, sofern sie nicht ausdrücklich als richtig anerkannt würden, und gegen gemeinsame Rechtsmittel werde protestiert. Er behauptet eine Vielzahl von Verletzungen des Völkerrechts, der Bundesverfassung sowie des kantonalen Rechts und wirft einem Polizeibeamten ein „mutmasslich strafbares Verhalten in Form der Unterdrückung von Urkunden, der Falschbeurkundung im Amt sowie des Amtsmissbrauchs“ vor. Er habe Fotos „verschwinden“ lassen, und es bestünden Geheimakten. In diesem Zusammenhang stellt er beim Bundesgericht ein Editionsbegehren (E. 1.2).
Eigentlich schade, denn das Urteil des Bundesgerichts lässt erahnen, dass der kantonale Schuldspruch so unanfechtbar nicht gewesen sein kann. Nicht über alle Zweifel erhaben ist leider – jedenfalls sprachlich – auch das Urteil des Bundesgerichts selbst, etwa wenn es bei der Sachverhaltsdarstellung folgendes festhält:
Am 21. September 2005 wurde um 11.14 Uhr auf der Umfahrungsstrasse Teufen ein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h geblitzt.
oder (besonders schön):
Der darüber nicht in Kenntnis gesetzte Verteidiger verzichtete auf eine Wiederholung dieser Zeugeneinvernahme. Das Kantonsgericht sprach ihn am 29. Januar 2007 frei (E. A.).
Zu hoffen bleibt, dass der Beschwerdeführer nicht noch mit Ehrverletzungsklagen der Strafverfolgungsbehörden eingedeckt wird, was hierzulande immer beliebter zu werden scheint.