Von der Hooliganverordnung zum Hooligangesetz

Unlängst konnte ich darüber berichten, dass das Bundesgericht die Hooliganverordnung des Kantons Zürich teilweise für verfassungswidrig erklärt hat (vgl. meine früheren Beiträge hier und hier). Nun ist dem Tages-Anzeiger zu entnehmen, dass der Kantonsrat die aufgehobenen Bestimmungen per Dringlichkeitsgesetz ins Gerichtsverfassungsgesetz aufnehmen will:

Kritik an der Vorlage gab es heute bei der Beratung keine. Mit 164 zu 2 Stimmen beschloss der Rat, die Gesetzesänderung per sofort in Kraft zu setzen, wenn das Parlament sie am nächsten Montagnachmittag mit Zweidrittelsmehrheit gutheisst.

Auch wenn das Referendum ergriffen wird, gilt dann das Gesetz während der Fussball-Europameisterschaft, die vom 7. bis zum 29. Juni dauert.

Notrecht wegen ein paar Fussballspielen? Es lebe die Demokratie, es lebe der Rechtsstaat! Die Polizei erhält gemäss Tagi folgende Kompetenzen:

Die Massnahmen gemäss BWIS wie Rayonverbot, Meldepflicht und Polizeigewahrsam können im Kanton Zürich von der Kantonspolizei sowie den Stadtpolizei-Korps Zürich und Winterthur ausgesprochen werden.

Sie können Personen verbieten, ein bestimmtes Gebiet rund um Sportveranstaltungen zu betreten. Zudem können sie Personen verpflichten, sich zu bestimmten Zeiten bei der Polizei zu melden. Die Polizeiorgane haben aber auch die Möglichkeit, Personen für 24 Stunden in Gewahrsam zu nehmen.