Von der Immutabilität zur beliebigen Mutabilität?
In einem sehr aufwändig begründeten Entscheid zum Tierseuchengesetz rügte der Beschwerdeführer u.a., dass ein in der Anklage erhobener Vorwurf nicht beurteilt wurde (BGer 6B_397/2010 vom 26.10.2010; Fünferbesetzung. Dazu das Bundesgericht:
Die Staatsanwaltschaft zog anlässlich ihres Plädoyers vor der ersten Instanz ihren Antrag auf Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) zurück und beantragte einzig eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz. Sie beantragte auch im Berufungsverfahren lediglich eine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz. Der Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB wurde mithin nicht mehr erhoben. Die Vorinstanz hatte daher keinen Anlass, einen derartigen Vorwurf zu beurteilen und den Beschwerdeführer insoweit freizusprechen (E. 1).
Liest man die zitierte Erwägung, könnte man glauben, das Immutabilitätsprinzip gelte nicht mehr und die Staatsanwalt könne zeitlich unbeschränkt über den Prozessgegenstand verfügen, etwa um einen drohenden Freispruch (mit den entsprechenden Kostenfolgen) zu umgehen. Ich hoffe nicht, dass das die Meinung des Bundesgerichts ist.